Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (zwecks besserer Lesbarkeit in manchen folgenden Überschriften von uns hier "V&V" genannt) werden nur laufende Einnahmen berücksichtigt, keine einmaligen. Dies bedeutet, dass aus der Veräußerung eines Grundstücks oder aus der Wertsteigerung eines Gebäudes keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erwachsen. Darüber hinaus sind die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung subsidiär gegenüber den anderen Einkunftsarten, d.h. zunächst dort zu berücksichtigen (§ 21 III EStG).
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