Hierzu zählt man Einkünfte, welche mit dem schriftstellerischen, künstlerischen bzw. gewerblichen Urheberrecht zusammenhängen, so zum Beispiel Lizenzgebühren für eine zeitlich begrenzte Überlassung eines Patents oder die Einnahmen aus der Lizenzvergabe einer Zufallserfindung. Trotzdem wird die Entscheidung zwischen Einkünften aus § 21 I Nr. 3 EStG und Einkünften aus Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit oftmals für die letzten ausfallen.
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