Aufwendungen, die zeitlich nach der Beendigung der Vermietung oder Verpachtung anfallen und in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Einkünfteerzielung stehen, gelten als nachträgliche Werbungskosten. In Frage kommen hierbei z.B. Kosten eines Räumungsprozesses gegen einen Mieter oder auch Abstandszahlungen an ihn, denn durch die frühere Vermietung waren diese Aufwendungen verursacht. Schuldzinsen für einen in Zusammenhang mit der Vermietung der Wohnung aufgenommen Kredit können dann nicht als Werbungskosten abgezogen werden, wenn das Grundstück nicht mehr vermietet oder verpachtet wird. Wenn jedoch lediglich vorübergehend keine Einnahmen erzielt werden, weil zum Beispiel ein Gebäude instandgesetzt wird oder eine Neuvermietung kurzfristig nicht möglich ist, so ist der Abzug von Schuldzinsen als Werbungskosten weiterhin möglich.