Zu den Abgeordnetenbezügen zählt man nur solche Leistungen, die aufgrund des Abgeordnetengesetzes, des Europaabgeordnetengesetzes oder der entsprechenden Gesetze der Länder gewährt werden. Wenn hierüber hinaus geleistet wird, z.B. Zahlungen der Fraktionen, so unterliegt dies hingegen den allgemeinen Grundsätzen steuerlicher Beurteilung und nicht den sonstigen Einkünften nach § 22 EStG. Schließlich sind gesondert gezahlte Tage- oder Sitzungsgelder steuerfreie Aufwandsentschädigungen im Sinne des § 3 Nr. 12 S. 2 EStG. Insbesondere ist wichtig, dass Kosten eines erfolglosen Wahlkampfes nach § 22 Nr. 4 S. 3 EStG nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind.
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