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Einkommensteuer für Bibus - Sonstige Leistungen

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Einkommensteuer für Bibus

Sonstige Leistungen

Die sog. sonstigen Leistungen sind gelegentliche und sich wiederholende Leistungen, die zwar ähnlich sind zu den anderen Einkunftsarten, zu diesen aber nicht dazugehören.

Merke

Hier klicken zum AusklappenAls Leistung definiert man hier jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann oder um des Entgelts willen erbracht wird, insbesondere löst eine solche Leistung eine Gegenleistung aus (H 22.8 [Allgemeines] EStH). Wichtig ist, dass der Leistende nicht bereits beim Erbringen seiner Leistung eine Gegenleistung erwarten kann. Vielmehr reicht es, dass er eine im wirtschaftlichen Zusammenhang mit seinem Tun, Dulden oder Unterlassen gewährte Gegenleistung als solche annimmt.

Einnahmen aus Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG sind:

  • Entgelt für die Einräumung eines Vorkaufsrechts,
  • Entgelt für ein vertraglich vereinbartes umfassendes Wettbewerbsverbot,
  • einmalige Bürgschaftsprovision,
  • Belohnung für einen werthaltigen Tipp durch Beteiligung an einem Erfolg durch Verwirklichung,
  • Bestechungsgelder, die einem Unternehmer von Dritten gezahlt worden sind.

Nicht zu den Einnahmen aus Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG gehören

  • Streikunterstützungen,
  • Entgelte aus Telefonsex,
  • Abfindungen an den Mieter einer Wohnung, soweit er sie für vermögenswerte Einschränkungen seiner Mietposition erhält, 
  • Entschädigungen für eine faktische Bausperre usw.