Bei privaten Veräußerungsgeschäften wird die Veräußerung von Vermögensgegenständen aus dem Privatvermögen des Steuerpflichtigen besteuert. Es findet insofern ein Durchbruch des Prinzips der Quellentheorie statt, denn es wird vielmehr nach der Reinvermögenszugangstheorie „wie bei den Gewinneinkünften auch“ besteuert.
Merke
Man unterscheidet folgende Arten privater Veräußerungsgeschäfte:
- Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, sofern der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt (§ 23 I 1 Nr. 1 EStG) und
- die Veräußerung von anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt (§ 23 I 1 Nr. 2 EStG).
Wichtig ist also, insbesonders für die Berechnung des zugrundeliegenden Zeitraums, dass man die Begriffe
- Anschaffung und
- Veräußerung
korrekt definiert.
Unter Anschaffung gilt auch die Überführung von Wirtschaftsgütern aus dem Betriebs– in das Privatvermögen (§ 23 I 2 EStG). Wichtig ist, dass die Rückübertragung von enteignetem Grundbesitz bzw. der unentgeltliche Erwerb eines Wirtschaftsguts, z.B. durch Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung, keine Anschaffung im Sinne des § 23 EStG darstellt. Hingegen ist eine Anschaffung insbesondere auch gegeben bei der Abgabe eines Meistgebots in einer Zwangsversteigerung bzw. dem Erhalt kostenloser Bezugsrechte oder von Gratisaktien im Rahmen einer Kapitalerhöhung (H 23 [Anschaffung] EStH).
Veräußerungen sind:
- eine Einlage eines Wirtschaftsgutes in das Betriebsvermögen, wenn die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren seit der Anschaffung dieses Wirtschaftsgutes erfolgt und
- eine verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft (§ 23 I 2 Nr. 2 EStG).
- ein Geschäft, bei dem die Veräußerung des Wirtschaftsguts vor seinem Erwerb liegt (§ 23 I 1 Nr. 3 EStG)
Unter Veräußerung versteht man insbesondere auch
- unter besonderen Umständen die Abgabe eines bindenden Angebots,
- den Abschluss eines bürgerlich-rechtlich wirksamen, beide Vertragsparteien bindenden Vorvertrags,
- unter den Voraussetzungen des § 41 I AO der Abschluss eines unvollständig beurkundeten und deswegen nach den § 313 1 BGB, § 125 HGB formunwirksamen Kaufvertrags,
- die Übertragung aus dem Privatvermögen eines Gesellschafters in das betriebliche Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten und
- die Veräußerung des rückübertragenen Grundstücks bei entgeltlichem Erwerb des Restitutionsanspruchs nach dem VemG (H 23 [Veräußerung] EStH).
Es lässt sich damit folgende grundsätzliche Berechnungsvorschrift für den privaten Veräußerungsgewinn bzw. den privaten Veräußerungsverlust ermitteln:
Expertentipp
- (fortgeführte) Anschaffungs- oder Herstellungskosten
= Unterschiedsbetrag
- Werbungskosten
= privater Veräußerungsgewinn/- verlust.
Entscheidend für die Veräußerungsfrist des § 23 I EStG ist das der Anschaffung oder der Veräußerung zugrundeliegende obligatorische Geschäft (H 23 [Veräußerungsfrist] EStH).
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