Unterhaltsleistungen werden an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten gezahlt. Sie werden lediglich dann steuerlich erfasst, wenn sie beim Zahlungsverpflichteten als Sonderausgaben abgezogen werden (§ 22 Nr. 1a iVm § 10 Abs. 1a EStG). Höchstens dürfen hier Sonderausgaben in Höhe von 13.805 € abgezogen werden. Deswegen hat der Empfänger auch nur höchstens diesen Betrag anzusetzen. Wichtig ist, dass der Empfänger der Unterhaltsleistung einem entsprechenden Antrag des Zahlungsverpflichteten zugestimmt haben muss.
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Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten
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