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Einkommensteuer für Bibus - Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten

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Einkommensteuer für Bibus

Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten

Die Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten können sowohl als

  • außergewöhnliche Belastungen (§ 33a I EStG)

berücksichtigt werden.

Beim Realsplitting ist ein Abzug möglich bis zu einer Höhe von 13.805 € im Kalenderjahr. Voraussetzung an den Abzug im Rahmen des Realsplittings ist allerdings, dass

  • der Unterhaltsberechtigte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist,
  • der Zahlungsverpflichtete den Sonderausgabenabzug beantragt hat und zusätzlich
  • der Empfänger dem Antrag auf Abzug als Sonderausgabe zustimmt.

Dieser Antrag kann jeweils nur für ein Kalenderjahr gestellt werden und darf in dieser Zeit nach Antragstellung nicht zurückgezogen werden. Sollte der Betrag der Unterhaltsleistungen den zulässigen Höchstbetrag von 13.805 € überschreiten, so kommt ein darüber hinausgehender Abzug als Sonderausgabe nicht in Betracht. Ebenfalls als außergewöhnliche Belastung kann ein darüber hinausgehender Betrag nicht abgezogen werden.

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenDer Steuerpflichtige Eduard Zornig muss an seine geschiedene Ehefrau, welche uneingeschränkt steuerpflichtig ist, im Jahr 2017 pro Monat einen Unterhalt von 1.500 € überweisen. Er beantragt den Sonderausgabenabzug, die Zustimmung seiner geschiedenen Ehefrau liegt vor.

Wir unterscheiden die Konsequenzen für

  • den Zahlungsverpflichteten

  • den Zahlungsempfänger

Für den Zahlungsverpflichteten (hier den geschiedenen Ehemann) gilt:

Die Unterhaltsleistungen für das Jahr 2016 betragen insgesamt 12·1.500 = 18.000 €. Hiervon können jedoch wegen des Höchstbetrags lediglich 13.805 € als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Der überschüssige Betrag von 18.000 € - 13.805 € = 4.195 € kann nicht als Sonderausgabe berücksichtigt werden. Die gezahlten Unterhaltsleistungen führen beim Zahlungspflichtigen, also dem Ehemann, zu einem Abzug in Form der Sonderausgabe.

Beim Zahlungsempfänger, also bei der geschiedenen Frau, führen sie zu sonstigen Einkünften im Rahmen des § 22 Nr. 1a EStG. Wichtig ist hierbei, dass nur jener Betrag, der beim Zahlungsverpflichteten als Sonderausgaben abzugsfähig ist, als sonstige Einkunft angesetzt werden darf. Die Ehefrau hat also lediglich 13.805 € als sonstige Einkünfte zu versteuern.

Sollten darüber hinaus auch nicht wiederkehrende Bezüge nach § 22 Nr. 1 EStG erzielt werden, ist von dem Betrag von 13.805 € mindestens der Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 102 € abzugsfähig (§ 9a I Nr. 3 EStG). Damit erzielt die geschiedene Ehefrau sonstige Einkünfte in Höhe von 13.805 € - 102 € = 13.703 €.