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Einkommensteuer für Bibus - Sonderausgaben

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Einkommensteuer für Bibus

Sonderausgaben

Expertentipp

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Sie müssen zwischen echten (hier die beschränkt und die unbeschränkt abzugsfähigen) und unechten Sonderausgaben unterscheiden und diese jeweils systematisieren können.

Das Einkommensteuerrecht enthält die Vorschrift, dass die Aufwendungen für die private Lebensführung grundsätzlich nicht steuerlich berücksichtigt (abgezogen) werden dürfen (§ 12 Nr. 1 EStG). Bei den Sonderausgaben und den außergewöhnlichen Belastungen werden hiervon jedoch zahlreiche Ausnahmen gemacht. Diese Ausnahmen sind sozial- und gesellschaftspolitisch begründet. Es findet kein Zusammenhang zur wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen statt. Bei den Sonderausgaben unterscheidet man

  • unechte Sonderausgaben und
  • echte Sonderausgaben.

Die unechten Sonderausgaben bestehen aus den Verlustabzügen nach § 10d EStG. Bei den echten Sonderausgaben unterscheidet man solche, die unbeschränkt abzugsfähig sind und solche, die nur beschränkt abzugsfähig sind:

  • unbeschränkt abzugsfähig

              - Renten und dauernde Lasten    
              - gezahlte Kirchensteuer              (§ 10 I Nr. 4 EStG)

  • beschränkt abzugsfähig

              - Vorsorgeaufwendungen
              - Versicherungsbeiträge                   (§ 10 I Nr. 2 EStG)
              - übrige Sonderausgaben
              - Unterhaltsleistungen an geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten                                                    
              - Berufsausbildungskosten              (§ 10 I Nr. 7 EStG),
              - Schulgeld                                    (§ 10 I Nr. 9 EStG),
              - Altersvorsorgebeiträge                 (§ 10a EStG),
              - Spenden                                     (§ 10b EStG).

Wichtig ist, dass bei den Sonderausgaben nur jene Aufwendungen berücksichtigt werden, die aufgrund einer eigenen Verpflichtung des Steuerpflichtigen tatsächlich geleistet wurden. Sie dürfen insbesondere nur in jenem Veranlagungszeitraum abgezogen werden, in dem sie geleistet worden sind, selbst dann wenn der Steuerpflichtige die Ausgaben mit Darlehensmitteln bestritten hat (H 10.1 [Abzugshöhe/Abzugszeitpunkt] EStH). Die zeitliche Zuordnung von Sonderausgaben richtet sich also nach dem Zu- bzw. Abflussprinzip des § 11 EStG. Die unechten Sonderausgaben unterscheiden sich von echten Sonderausgaben dadurch, dass bei ihnen unmittelbar keine Abflüsse in Geld oder Geldeswert zugrunde liegen. Die unechten Sonderausgaben können jedoch wie(!) Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.

Methode

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REGEL: Kennen Sie den Unterschied zwischen "wie" und "als"?

Lautete der Satz "die unechten Sonderausgaben können als Sonderausgaben abgezogen werden", so hieße dies, dass die unechten Sonderausgaben auch wirklich Sonderausgaben sind. Da aber im Gesetz steht "die unechten Sonderausgaben können wie Sonderausgaben abgezogen werden", so bedeutet dies, dass die unechten Sonderausgaben gar keine Sonderausgaben sind, aber wie solche (!) (und nicht als solche) trotzdem behandelt werden!

Man merkt es immer wieder: tiefgehende Kenntnisse der deutschen Sprache sind im deutschen Steuerrecht unabdingbar...

Bei echten Sonderausgaben hingegen liegen Ausgaben zugrunde, die zu den sieben Einkünftsarten in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen und also keine Werbungskosten und keine Betriebsausgaben sind. Bei den echten Sonderausgaben, die beschränkt abzugsfähig sind, unterscheidet man zwischen

  • Vorsorgeaufwendungen und
  • Sonderausgaben ohne Vorsorgecharakter, den sog.  übrigen Sonderausgaben.