Unter Vorsorgeaufwendungen fasst § 10 I Nr. 2 EStG bestimmte Personenversicherungen, z.B.:
- Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherung,
- gesetzliche Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherungen und
- gewisse Arten der Lebensversicherung.
Voraussetzungen für den Abzug der Vorsorgeaufwendungen sind:
- es besteht kein wirtschaftlicher unmittelbarer Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen (H 10.4 [Nicht abziehbare Vorsorgeaufwendungen] EStH),
- Beiträge müssen an bestimmte begünstigte Empfänger geleistet werden, nämlich Versicherungsunternehmen oder Sozialversicherungsträger nach § 10 II 1 Nr. 2 EStG.
Die Vorsorgeaufwendungen können nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen abgezogen werden nach § 10 III EStG.
Weitere interessante Inhalte zum Thema
-
Pauschalierung Teilzeitbeschäftigte, geringfügig Beschäftigte
Vielleicht ist für Sie auch das Thema Pauschalierung Teilzeitbeschäftigte, geringfügig Beschäftigte (Lohnsteuerpauschalierung) aus unserem Online-Kurs Lohnsteuer für Bibus interessant.