Unterschieden wird zwischen Mini-Jobs in Form von geringfügig entlohnten Beschäftigungen oder kurzfristigen Beschäftigungen und Midi- bzw. Teilzeit-Jobs.
Ein Mini-Job liegt vor wenn der Arbeitslohn den Betrag von 450 € (= geringfügig entlohnte Beschäftigung, § 8 I Nr. 1 SGB IV ) nicht übersteigt oder es sich um eine Beschäftigung von längstens drei Monaten oder 70 Arbeitstagen innerhalb des Kalenderjahres (kurzfristige Beschäftigung, § 8 I Nr. 2 SGB IV) handelt.
Die geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse sind sozialversicherungsfrei. Von dieser Regel bestehen allerdings auch Ausnahmen, z.B. bei Studenten. Allerdings sind Pauschbeiträge zu entrichten:
für geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis i.S.d. § 8 I Nr. 1 SGB IV sind 12 % für die Rentenversicherung und 11 % für Krankenversicherung abzuführen
für kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis bestehen derzeit keine Pauschalbeiträge,
für ein geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis in Privathaushalt (sog. Haushaltsscheckverfahren) sind 5 % für die Rentenversicherung und 5 % für die Krankenversicherung abzuführen.
Bei einem Midi-Job bewegt sich der Arbeitslohn zwischen 450,01 € - 1.300,00 € monatlich. Der Arbeitgeber zahlt die gewöhnlichen Sozialversicherungsbeiträge, während dem Anteil des Arbeitnehmers eine ermäßigte, über die Gleitzone linear ansteigende Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt wird.
Die Bundesknappschaft (Verwaltungsstelle Cottbus) ist zuständig für die Durchführung des Beitrags- und Meldeverfahrens für geringfügig Beschäftigte. Die Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung werden an sie abgeführt.
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