In bestimmten Fällen ist die Einkommensteuer nicht nach dem Steuersatz des § 32a EStG zu ermitteln, sondern vielmehr ein besonderer Steuersatz nach § 32b EStG anzuwenden. Diese Sonderregelung ist nur für unbeschränkt Steuerpflichtige anzuwenden und gilt nur für die folgenden Fälle:
- Steuerpflichtige mit Lohn- oder Einkommensersatzleistungen, wie z.B. Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Insolvenzgeld, Arbeitslosenhilfe, Eingliederungshilfe etc. (§ 32b I Nr. 1a EStG),
- nur zeitweise unbeschränkt Steuerpflichtige mit ausländischen Einkünften, welche jedoch im Veranlagungszeitraum nicht der deutschen Einkommensteuer unterlagen (§ 32b I Nr. 2 EStG).
- unbeschränkt Steuerpflichtige mit steuerfreien ausländischen Einkünften (§ 32b I Nr. 3 EStG).
Man ermittelt nach § 32b II EStG die tarifliche Einkommensteuer nach dem Progressionsvorbehalt wie folgt:
Expertentipp
1. Ermittle das zu versteuernde Einkommen.
2. Ermittle das Steuersatzeinkommen. Dieses ergibt sich als zu versteuerndes Einkommen laut Schritt 1 zzgl. jenen Leistungen bzw. Einkünften, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen.
3. Runde das Steuersatzeinkommen auf den nächstkleineren vollen Euro - Betrag ab.
4. Ermittle auf das Steuerersatzeinkommen die Einkommensteuer.
5. Ermittle den besonderen Steuersatz. Dieser errechnet sich in dem man die Einkommenssteuer nach Schritt 4 durch das Steuerersatzeinkommen nach Schritt 3 teilt, abgerundet auf vier Dezimalstellen.
6. Ermittle die tarifliche Einkommensteuer, indem man den besonderen Steuersatz nach Schritt 5 mit dem zu versteuernden Einkommen nach Schritt 1 multipliziert.
Beispiel
Berechne die tarifliche Einkommensteuer.
1. Das zu versteuernde Einkommen beträgt 50.000 €, das Steuersatzeinkommen errechnet sich folgendermaßen:
zu versteuerndes Einkommen 50.000 €
zzgl. dem Progressionsvorbehalt
unterliegendes Einkommen 33.000 €
= Steuersatzeinkommen 83.000 €.
2. Die Einkommensteuer auf das Steuersatzeinkommen beträgt 0,42 · 83.000 – 8.963,74 = 25.896,26 €.
Damit errechnet sich der besondere Steuersatz als 25.896,26 € : 83.000 € · 100 = 31,2003 %
3. Der besondere Steuersatz, angewendet auf das zu versteuernde Einkommen, liefert eine Einkommensteuer von 0,312003132 · 50.000 € = 15.600,16 €, diese wird nach § 32a I 6 EStG abgerundet auf 15.600 €.
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