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Einkommensteuer für Bibus - Progressionsvorbehalt

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Einkommensteuer für Bibus

Progressionsvorbehalt

In bestimmten Fällen ist die Einkommensteuer nicht nach dem Steuersatz des § 32a EStG zu ermitteln, sondern vielmehr ein besonderer Steuersatz nach § 32b EStG anzuwenden. Diese Sonderregelung ist nur für unbeschränkt Steuerpflichtige anzuwenden und gilt nur für die folgenden Fälle:

  • Steuerpflichtige mit Lohn- oder Einkommensersatzleistungen, wie z.B. Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Insolvenzgeld, Arbeitslosenhilfe, Eingliederungshilfe etc. (§ 32b I Nr. 1a EStG),
  • nur zeitweise unbeschränkt Steuerpflichtige mit ausländischen Einkünften, welche jedoch im Veranlagungszeitraum nicht der deutschen Einkommensteuer unterlagen (§ 32b I Nr. 2 EStG).
  • unbeschränkt Steuerpflichtige mit steuerfreien ausländischen Einkünften (§ 32b I Nr. 3 EStG).

Man ermittelt nach § 32b II EStG die tarifliche Einkommensteuer nach dem Progressionsvorbehalt wie folgt:

Expertentipp

Hier klicken zum AusklappenPROGRESSIONSVORBEHALT:

1. Ermittle das zu versteuernde Einkommen.
2. Ermittle das Steuersatzeinkommen. Dieses ergibt sich als zu versteuerndes Einkommen laut Schritt 1 zzgl. jenen Leistungen bzw. Einkünften, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen.
3. Runde das Steuersatzeinkommen auf den nächstkleineren vollen Euro - Betrag ab.
4. Ermittle auf das Steuerersatzeinkommen die Einkommensteuer.
5. Ermittle den besonderen Steuersatz. Dieser errechnet sich in dem man die Einkommenssteuer nach Schritt 4 durch das Steuerersatzeinkommen nach Schritt 3 teilt, abgerundet auf vier Dezimalstellen.
6. Ermittle die tarifliche Einkommensteuer, indem man den besonderen Steuersatz nach Schritt 5 mit dem zu versteuernden Einkommen nach Schritt 1 multipliziert.

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenDer ledige, 40 Jahre alte und kinderlose Steuerpflichtige Hubert erzielt ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von 50.000 €. Durch Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft erzielte er nach dem relevanten Doppelbesteuerungsabkommen steuerfreie Einkünfte in Höhe von € 33.000.

Berechne die tarifliche Einkommensteuer.

1. Das zu versteuernde Einkommen beträgt 50.000 €, das Steuersatzeinkommen errechnet sich folgendermaßen:

zu versteuerndes Einkommen                                                                                50.000 €

zzgl. dem Progressionsvorbehalt

unterliegendes Einkommen                                                                                     33.000 €

= Steuersatzeinkommen                                                                                        83.000 €.

2. Die Einkommensteuer auf das Steuersatzeinkommen beträgt 0,42 · 83.000 – 8.963,74 = 25.896,26 €.

Damit errechnet sich der besondere Steuersatz als 25.896,26 € : 83.000 € · 100 = 31,2003 %

3. Der besondere Steuersatz, angewendet auf das zu versteuernde Einkommen, liefert eine Einkommensteuer von 0,312003132 · 50.000 € = 15.600,16 €, diese wird nach § 32a I 6 EStG abgerundet auf 15.600 €.