Sollte ein Steuerpflichtiger in zwei Ländern steuerpflichtige Einkünfte erzielen, so stellt einer der beiden Staaten diesen von der Besteuerung frei. Lediglich der andere Staat besteuert.
Beispiel
Das zwischen Deutschland und Frankreich gültige Doppelbesteuerungsabkommen sorgt dafür, dass die Gewinne aus dem französischen Gewerbebetrieb nur in Frankreich besteuert werden. Deutschland verzichtet auf das ihm nach dem Welteinkommensprinzip zustehende Recht der Besteuerung, in Deutschland sind die Gewinne steuerfrei.
Beachte dennoch, dass Deutschland in den meisten der DBA mit ausländischen Staaten den Progressionsvorbehalt verankert hat. Dies bedeutet, dass das tatsächlich zu versteuernde Einkommen
mit dem durchschnittlichen Steuersatz (welcher regelmäßig höher ist als der Grenzsteuersatz) besteuert wird,
welcher sich unter Einbeziehung der nach dem jeweiligen DBA steuerfreien ausländischen Einkünften ergäbe.
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