Außerordentliche Einkünfte fallen einmalig, also unregelmäßig, an und führen zu einer Zusammenballung von Einkünften in ein- und demselben Veranlagungszeitraum. Die hierdurch ausgelöste Progressionswirkung wegen des progressiv steigenden Einkommensteuersatzes soll durch eine gewisse Steuersatzbegünstigung abgemildert werden. In § 34 II EStG findet man eine abschließende Auflistung aller begünstigten Tatbestände:
- betriebliche Veräußerung aus Gewinnen (§ 34 II Nr. 1 EStG),
- Entschädigungen und Nutzungsvergütungen (§ 34 II Nr. 2 und Nr. 3 EStG),
- Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit (§ 34 II Nr. 4 EStG).
Es existieren nun zwei unterschiedliche Arten der Tarifermäßigung:
- allgemeine Tarifermäßigung (§ 34 I EStG),
- besondere Tarifermäßigung (§ 34 II Nr. 1 EStG).
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