Es geht um das Thema der Zwischenerfolgseliminierung. Es besteht ein Konzern zwischen der MU-AG als Mutterunternehmen und der TU-GmbH als Tochter. Nach der Einheitstheorie sind die Verflechtungen so darzustellen, als ob es sich um ein einziges Unternehmen handelt. Zwischengewinne der MU „auf Kosten“ der TU müssen deshalb eliminiert werden.
a) Im Einzelabschluss der MU-AG entsteht durch die Veräußerung an die TU-GmbH ein Gewinn von
GMU = 8.000·(20 – 5) = 8.000·15 = 120.000 €.
b) Die TU-GmbH kann Teile der Lieferung veräußern, sie erzielt einen Gewinn von
GTU = 6.000·(30 – 20) = 6.000·10 = 60.000 € .
c) Die beiden Unternehmen haben zusammen einen Gewinn von GMU + GTU = 120.000 + 60.000 = 180.000 €.
Nach der Einheitstheorie ist dieser Gewinn allerdings für den Konzern zu hoch, denn es hätten nur die nach außen (außerhalb des Konzerns) verkauften Mengeneinheiten ausgewiesen werden dürfen.
GKonzern = GMU + TU = 6.000·(30 – 5) = 6.000·25 = 150.000 €
ausgewiesen werden dürfen.
Die Differenz erklärt sich aus dem Zwischengewinn des Lagerbestands, den die Mutter „auf Kosten“ der Tochter erzielt hat in Höhe von
ZG = 2.000 ME·(20 – 5) €/ME = 2.000 ME·15 €/ME = 30.000 €.
In der Konzernbilanz muss dieser Zwischengewinn von 30.000 € eliminiert werden, denn nach der Einheitstheorie sind die beiden Unternehmen wie zwei Teile ein und desselben Betriebs zu behandeln.
Methode
ZG = 180.000 – 150.000 = 30.000 € und zum anderen durch
ZG = 2.000·(20 - 5) = 30.000 €.
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