Man ist nach § 1 I 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, d.h. mit seinem gesamten Welteinkommen, wenn man
als natürliche Personen
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
im Inland
hat.
Die Konsequenz ist dann, dass man im Inland und im Ausland erworbene Einkünfte der deutschen Einkommensteuer zu unterwerfen hat. Durch mögliche Doppelbesteuerungsabkommen wird die doppelte Besteuerung dann gemildert oder ganz unterbunden. Diese gehen als Vertrag mit anderen Staaten über die Besteuerung dem deutschen Steuerrecht stets vor (§ 2 AO).
Beispiel
Karl ist mit seinem gesamten Welteinkommen in Deutschland steuerpflichtig (§1 I 1 EStG), d.h. mit seinen Einkünften aus dem Malereibetrieb und mit den Vermietungseinkünften aus den Niederlanden. Möglicherweise schränkt ein Doppelbesteuerungsabkommen das Recht Deutschlands ein, die Mieterträge aus Amsterdam zu besteuern.
Beispiel
Boris hat zwar nicht seinen Wohnsitz im Inland, wohl aber seinen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 S. 1 AO) und ist daher als natürliche Person unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1 I 1 EStG).
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