Beachte für die Beschränkung des Verlustabzugs die §§ 8 I EStG iVm § 10d II EStG. Nach § 10d II EStG dürfen im Rahmen eines Verlustvortrages
1 Mio. € unbeschränkt vorgetragen werden,
danach aber lediglich 60 % von [Gesamtbetrag der Einkünfte abzgl. 1 Mio. €] (§ 10d II 1, 2. Halbsatz EStG).
Man rechnet daher folgendermaßen (alle Angaben in Mio. €):
Position | 1 | 2 | 3 | 4 |
Einkommen vor Verlustabzug | -5 | 1,8 | 1,8 | 1,8 |
unbeschränkter Verlustvortrag | -1 | -1 | -1 | |
beschränkter Verlustvortrag | -0,48 (= 0,6*(1,8-1) | -0,48 | -0,48 | |
Einkommen nach Verlustabzug | 0 | 0,32 | 0,32 | 0,32 |
Der verbliebene Verlust liegt bei
Gesamtverlust = 5 – 3·(1 + 0,48) = 5 - 3·1,48 = 0,56 Mio. €.
Es kommt zu einer Substanzbesteuerung, denn mehr kann nicht vorgetragen werden wegen der fehlenden wirtschaftlichen Einheit (Projektbeendigung nach vier Jahren).
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