Die beschränkte Steuerpflicht im Sinne des § 1 IV EStG bedeutet, dass natürliche Personen, die weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, jedoch Einkünfte im Inland erzielen, mit diesen inländischen Einkünften der deutschen Steuerpflicht unterliegen. Es gibt zwei Unterarten der beschränkten Steuerpflicht:
- beschränkte Steuerpflicht (§ 1 IV EStG) und eine
- erweiterte beschränkte Steuerpflicht (§ 2 I AStG).
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