Bei Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in niedrig besteuernde Länder verlegen und aber weiterhin wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland besitzen, erweitern die § 2 AStG und § 5 AStG die beschränkte Steuerpflicht. Es sind jedoch vier Voraussetzungen wichtig. Die Person muss ...
- als Deutscher
- innerhalb der letzten zehn Jahre
- mindestens fünf Jahre
- unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gewesen sein.
Die Folge ist, dass für die Dauer von weiteren zehn Jahren, nachdem der Deutsche seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland verlassen hat, trotzdem weiterhin die inländischen Einkünfte der Einkommensteuer unterliegen, insbesondere über die des § 49 EStG hinausgehend. Wenn also ein Tatbestand vorliegt, der im § 49 EStG nicht genannt wird, bei unbeschränkter Steuerpflicht aber als inländische Einkunft anzusehen wäre, so wird sie sehr wohl den erweitert beschränkt Steuerpflichtigen als inländische Einkunft zugeordnet. Insofern umfasst die erweiterte beschränkte Steuerpflicht mehr Einkünfte und Tatbestände als die beschränkte Steuerpflicht.
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