Es kommt eine Erweiterung der beschränkten Steuerpflicht nach § 2 AStG in Betracht bei
Deutschen,
die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in niedrig besteuernde Länder verlegen oder
in keinem ausländischen Staat ansässig sind (also ständig wechselnder Aufenthalt) und
weiterhin wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland besitzen und
innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Tag der Auswanderung mindestens fünf Jahre lang unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren.
Niedrig besteuernde Länder sind solche,
bei denen die ausländische Einkommensteuer für einen unverheirateten Steuerpflichtigen bei einem Einkommen von insg. 77.000 € mindestens um ein Drittel niedriger ist als die deutsche Einkommensteuer oder
wenn dem Steuerpflichtigen im Ausland eine wesentliche Vorzugsbesteuerung gewährt werden kann. Wenn der Steuerpflichtige allerdings nachweisen kann, dass seine gesamte Einkommensteuer im Wohnsitzstaat mindestens 2/3 der deutschen Einkommensteuer beträgt, so entfällt die erweiterte beschränkte Steuerpflicht.
Wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland nach § 2 III AStG liegen vor, wenn
der Steuerpflichtige gewerbliche inländische Einkünfte hat, weil er zu Beginn des Veranlagungszeitraums Unternehmer oder Mitunternehmer eines inländischen Gewerbebetriebs ist,
der Steuerpflichtige über wesentliche inländische Einkünfte von entweder mehr als 30 % der gesamten Welteinkünfte oder mehr als 62.000 € verfügt,
der Steuerpflichtige zu Beginn des Veranlagungszeitraums über ein wesentliches inländisches Vermögen verfügt, das entweder 30 % des gesamten Weltvermögens oder 154.000 € übersteigt.
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