Unbeschränkte Steuerpflicht weisen natürliche Personen auf, die im Inland einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 1 I EStG) haben und außerdem deutsche Staatsangehörige, die im Inland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt haben, aber zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und hierfür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen (§ 1 II EStG). Entscheidend ist damit für die meisten Steuerpflichtigen die Vorschrift des § 1 I EStG, diese wird deshalb im Folgenden näher beschrieben.
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