Einen Wohnsitz hat eine natürliche Person nach § 8 AO dort, wo sie eine Wohnung unter Umständen inne hat, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Der Begriff der Wohnung ist hierbei nicht zu verwechseln mit dem (umgangssprachlichen) Gebrauch des Wortes. So kann bereits ein kleiner Raum als Wohnung im Sinne des § 8 AO gelten, es ist insbesondere nicht erforderlich, dass sich eine Kochgelegenheit bzw. eine Waschgelegenheit in diesem Zimmer (bzw. in der Wohnung) befinden. Es kommt nicht auf die polizeiliche Anmeldung an, wobei dieser allerdings eine Indizwirkung zukommt. Die Bestimmung des Wohnsitzes ist daher schlussendlich eine Tatfrage.
Beispiel
Der Aufenthaltsort ist bei der Wohnungsfrage unerheblich, vielmehr ist es so, dass der Rentner mit seiner Doppelhaushälfte in Mannheim einen Wohnsitz in Deutschland besitzt und damit als natürliche Person einen Wohnsitz im Inland innehat und also nach § 1 I 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig im Inland ist.
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