Bei der Einzelveranlagung wird das zu versteuernde Einkommen für eine einzelne Person ermittelt und hierauf durch Multiplikation mit dem hierfür geltenden Grenzsteuersatz die Einkommensteuer ermittelt, also insg. durch Anwendung des § 32a EStG.
Bei der Einzelveranlagung wird das zu versteuernde Einkommen für eine einzelne Person ermittelt und hierauf durch Multiplikation mit dem hierfür geltenden Grenzsteuersatz die Einkommensteuer ermittelt, also insg. durch Anwendung des § 32a EStG.
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