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Einkommensteuer für Bibus - Ehegattensplitting

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Einkommensteuer für Bibus

Ehegattensplitting

Die Ehegattenveranlagung (= Ehegatten-Splitting) nach § 26 EStG kommt in Betracht, wenn unterschiedliche Voraussetzungen gelten:

  • unbeschränkte Einkommensteuerpflicht beider Ehegatten/Partner,
  • Ehegatten/Partner leben nicht dauernd getrennt und
  • die beiden Voraussetzungen müssen zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder müssen im Laufe der Veranlagungszeitraums eingetreten sein.

Seit 2013 gilt in Deutschland das Recht, dass das Ehegattensplitting auch für eingetragene Lebenspartnerschaften gelten soll. Die seit 2017 geltende "Ehe für Alle" stellt steuerlich keinen Unterschied zur eingetragenen Lebenspartnerschaft dar.

Beispiele:

  • Peter und Clara sind verheiratet und genießen das Ehegatten-Splitting. 
  • Paul und Fritz sind verpartnert (eingetragene Lebenspartnerschaft) und kommen seit 2013 ebenfalls in den Genuss des Ehegatten-Splittings.
  • Paul und Fritz haben außerdem im September 2017 geheiratet und behalten steuerlich den Genuss des Ehegatten-Splittings. 

Unbeschränkte Steuerpflicht beider Ehegatten bedeutet, dass beide ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt während des Veranlagungszeitraums im Inland haben müssen. Der dritte Punkt besagt, dass die Ehegatten eine auf Dauer angelegte Lebenswirtschaftsgemeinschaft gebildet haben. Dies bedeutet, dass die gemeinsame Erledigung der die Ehegatten berührenden wirtschaftlichen Fragen des Zusammenlebens im Vordergrund stehen. Die drei genannten Voraussetzungen müssen nicht sämtlich von Beginn eines Veranlagungszeitraums vorliegen, vielmehr reicht es, wenn sie (durchaus getrennt voneinander) im Verlauf des Veranlagungszeitraums auftreten. Es ist damit insbesondere nicht ausgesagt, dass eine zeitliche Mindestdauer für die einzelnen Voraussetzungen gelten muss.

Merke

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Wer also Ende Dezember eines Jahres heiratet, erhält den Vorteil aus dem Ehegattensplitting für das komplette zurückliegende Kalenderjahr.

Bei der Ehegattenveranlagung nach § 26 EStG haben die Ehegatten nun die Wahl zwischen

  • getrennter Veranlagung (§ 26a EStG).

Bei der Zusammenveranlagung werden zunächst für jeden Ehegatten getrennt die Einkünfte ermittelt (R 26 EStR). In einem weiteren Schritt werden die Ehegatten dann wie ein einziger Steuerpflichtiger behandelt, man ermittelt eine gemeinsame Bemessungsgrundlage.

Wie funktioniert nun die Berechnung der Einkommensteuer im Fall des Ehegatten-Splitting?

Methode

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SCHEMA EHEGATTEN-SPLITTING (§ 32a V EStG):

1. Rechne die zu versteuernden Einkommen der beiden Ehegatten zusammen

2. halbiere dies

3. berechne auf diese Hälfte die Einkommensteuer nach § 32a I EStG

4. verdopple diese berechnete Einkommensteuer. Man erhält die Einkommensteuer für das Ehepaar insgesamt.

Die finanziellen Vorteile des Ehegatten-Splitting verdeutlicht das Folgende

Beispiel:

Fritz und Clara sind seit vielen Jahren verheiratet und genießen das Ehegatten-Splitting. Fritz hat ein zu versteuerndes Einkommen von 50.000 €, Clara in Höhe von 30.000 €. Wie hoch ist die steuerliche Belastung insgesamt bei Einzelveranlagung, wie hoch bei gemeinsamer Veranlagung (= Ehegatten-Splitting)?

Einzelveranlagungen:

Fritz zahlt eine tarifliche Einkommensteuer in Höhe von (vgl. § 32a EStG) 12.141 € (das hier gesuchte z liegt bei z = 3,5468), Clara entsprechend von 5.187,00 € (das hier gesuchte z liegt bei z = 1,5468). 

Zusammenveranlagung:

Das gemeinsame zu versteuernde Einkommen liegt bei 50.000 + 30.000 = 80.000 €, die Hälfte folglich bei 80.000/2 = 40.000 €. Hierauf liegt die Einkommensteuer bei 16.905,00 € (das z beträgt z = 2,5468).

 

Halten wir fest:

Positionen

Ehemann

Ehefrau

Summe

Einzelveranlagung

12.141 €

5.187 €

17.328 €

Zusammenveranlagung

  

16.905 €

Vorteil Zusammenveranlagung

  

423 €

Tab. : Vorteil Ehegatten-Splitting

MERKE:

Je weiter die Einkommen der Ehepartner auseinanderliegen, umso größer ist der finanzielle Vorteil, nämlich die steuerliche Ersparnis, aus dem Ehegatten-Splitting.