Das Einkommensteuerrecht enthält die Vorschrift, dass die Aufwendungen für die private Lebensführung grundsätzlich nicht steuerlich berücksichtigt (abgezogen) werden dürfen (§ 12 Nr. 1 EStG). Bei den Sonderausgaben und den außergewöhnlichen Belastungen werden hiervon jedoch zahlreiche Ausnahmen gemacht. Diese Ausnahmen sind sozial- und gesellschaftspolitisch begründet. Es findet kein Zusammenhang zur wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen statt.
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