Es existieren zwei unterschiedliche Arten von Freibeträgen:
- Kinderfreibetrag und der
- Freibetrag für die Betreuung und Erziehung oder Ausbildung.
Beim Kinderfreibetrag (§ 32 VI 1 EStG) erfolgt für jeden Monat des Zeitraums der Zurechnung als Kind ein Ansatz von 215,50 € je Elternteil (d.h.2.586 € pro Jahr) zur Abdeckung des sächlichen Mindestbedarfs. Sind die Eltern verheiratet, beträgt der Kinderfreibetrag daher pro Jahr 5.172 € (§ 32 VI 2 EStG).
Beim Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung erhalten die Eltern für jedes Kind (§ 32 VI 1 EStG), das steuerlich zu berücksichtigen ist, zusätzlich einen weiteren Freibetrag. Seine Gewährung ist unabhängig von entsprechenden Aufwendungen. Bei Einzelveranlagung wird monatlich 110 €, bei Zusammenveranlagung monatlich 220 € je Kind angesetzt.
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