Der interperiodische Verlustabzug nach § 10d EStG sieht zwei Arten von Verlustabzügen vor:
- Verlustrücktrag und
- Verlustvortrag.
Verlustrücktrag
Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrag der Einkünfte nicht ausgeglichen wurden, können zunächst im Rahmen des Verlustrücktrags berücksichtigt werden. Wichtig ist hierbei, dass zwei Beschränkungen für den Verlustrücktrag zu beachten sind:
- eine zeitliche und
- eine betragsmäßige.
Zeitlich ist der Verlustrücktrag deswegen beschränkt, weil er nur in dem auf dem Verlustentstehungsjahr vorhergehenden Veranlagungszeitraum angesetzt werden kann. Betragsmäßig ist er durch 1.000.000 € beschränkt (§ 10d I 1 EStG). Bei zusammen veranlagten Ehegatten verdoppelt sich dieser Betrag auf 2.000.000 €.
Verlustvortrag
Die zweite Möglichkeit des Verlustabzugs besteht im sog. Verlustvortrag. Dieser unterliegt keiner zeitlichen Restriktion, er kann in die Zukunft bezogen zeitlich unbefristet abgezogen werden. Er muss jedoch zum frühestmöglichen Zeitpunkt in höchstmöglichen Umfang vorgenommen werden. Nur jener Steuerpflichtige kann einen Verlustabzug vornehmen, der den Verlust erzielt bzw. wirtschaftlich getragen hat.
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