Bei der Ehegattenveranlagung nach § 26 EStG haben die Ehegatten nun die Wahl zwischen
- Zusammenveranlagung (§ 26b EStG) und
- getrennter Veranlagung (§ 27a EStG).
Bei der Zusammenveranlagung werden zunächst für jeden Ehegatten getrennt die Einkünfte ermittelt (R 174 I EStR). In einem weiteren Schritt werden die Ehegatten dann wie ein einziger Steuerpflichtiger behandelt, man ermittelt eine gemeinsame Bemessungsgrundlage.
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