Inhaltsverzeichnis
Abgabenordnung
Übung 32: Betriebsprüfung
(ca. 8 Punkte, ca. 20 min.)
Sachverhalt
Die A GmbH wurde Ende 04 im Rahmen einer Betriebsprüfung für die Jahre 01 bis 03 geprüft. Die in den Körperschaftsteuererklärungen deklarierten Angaben wurden für diesen Prüfungszeitraum bei der erstmaligen Veranlagung ungeprüft übernommen. Die Körperschaftsteuerbescheide 01 und 02 standen nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, der 03er Bescheid hingegen schon.
In 04 hat der Betriebsprüfer folgende unstrittige Feststellungen getroffen:
- Der Warenbestand in der Steuerbilanz 02 war um 10.000 € zu niedrig angesetzt, wodurch der Wareneinsatz mit 10.000 € zu hoch bewertet war (zu hoher Aufwand).
- Die A GmbH hat an einen Handelsvertreter in 03 eine Provision i.H.v. 20.000 € gezahlt, weigert sich jedoch, den Zahlungsempfänger zu benennen. Der Betriebsprüfer konnte nicht feststellen, an wen die Provision geleistet wurde.
- Die A GmbH war an der B GmbH & Co. KG beteiligt und hatte die Anteile in der Handelsbilanz mit den Anschaffungskosten bilanziert. Diesen Wertansatz hat sie in der Steuerbilanz übernommen. Inzwischen ist für 01 ein Feststellungsbescheid über die Einkünfte aus der B GmbH & Co. KG ergangen, der für die Gesellschafterin A GmbH Einkünfte i.H.v. 50.000 € feststellt. Diese Einkünfte wurden bislang noch nicht steuerlich berücksichtigt.
Aufgaben
Erläutern Sie getrennt für die Jahre 01 bis 03, ob die Feststellungen des Betriebsprüfers in 04 zu einer Änderung des Gewinns/Einkommens führen und welche verfahrensrechtlichen Konsequenzen sich aufgrund der Betriebsprüfung ergeben. Gehen Sie davon aus, dass kein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegt und das die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
Lösung
- Obersatz: Eine Änderung der Steuerbescheide ist möglich, da noch keine Festsetzungsverjährung (§ 169 AO) eingetreten ist. Allerdings müssten für jedes Jahr die Voraussetzungen einer Korrekturvorschrift vorliegen, §§ 129, 172 ff. AO.
- Körperschaftsteuerbescheid 01: Die Beteiligung der A GmbH an der B GmbH & Co. KG hätte in der Steuerbilanz grundsätzlich nach der „Spiegelbildmethode“ bilanziert werden müssen, obschon der sich danach ergebende Beteiligungsertrag nicht zwangsläufig den Einkünften aus dem Feststellungsbescheid entspricht. Aus diesem Grund werden die innerbilanziell nach der Spiegelbildmethode verbuchten Beteiligungserträge regelmäßig außerbilanziell korrigiert und die Einkünfte gemäß Feststellungsbescheid außerbilanziell hinzugerechnet. Da hier innerbilanziell keine Erträge/Aufwendungen aus der Beteiligung verbucht wurden, ist insoweit keine außerbilanzielle Korrektur erforderlich. Stattdessen sind die Einkünfte aus dem Feststellungsbescheid i.H.v. 50.000 € außerbilanziell hinzuzurechnen. Eine Änderung des KSt-Bescheids 01 ist nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO zulässig, da ein Feststellungsbescheid wirksam geworden ist.
- Körperschaftsteuerbescheid 02: Der zu niedrig bilanzierte Warenbestand führt zu einem zu hohen Warenaufwand – die höhere Bewertung des Warenbestands ist daher eine steuererhöhende Tatsache, da ein Teil des Warenaufwands durch die Aktivierung neutralisiert und der Gewinn entsprechend erhöht wird. Da diese steuererhöhende Tatsache dem Finanzamt nicht bekannt und aus der bloßen E-Bilanz auch nicht ersichtlich war, kann der Bescheid 02 nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert werden.
- Körperschaftsteuerbescheid 03: Nach § 160 AO sind Betriebsausgaben nur dann steuerlich zu berücksichtigen, wenn die Zahlungsempfänger benannt werden. Da dies hier nicht der Fall ist, erfolgt eine Gewinnerhöhung um 20.000 €. Da der Körperschaftsteuerbescheid 03 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, kann die Gewinnerhöhung nach § 164 Abs. 2 AO erfolgen (Anmerkung: auch eine Erhöhung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO wäre zulässig).
Besprechung
Übung 33: Betriebsprüfung
(ca. 8 Punkte, ca. 20 min.)
Sachverhalt
A ist Gesellschafter der A GmbH & Co. KG und unbeschränkt steuerpflichtig. Bei der A GmbH & Co. KG fand im Jahr 04 eine Betriebsprüfung für den Zeitraum 01 bis 03 statt. Einzige Prüfungsfeststellung war, dass A seine Sonderbetriebseinnahmen nicht richtig deklariert hat. Dementsprechend änderte der Prüfer die Feststellungsbescheide der KG für die betroffenen Jahre, wodurch sich der Gewinnanteil von A erhöht hatte.
Aufgaben
- Beurteilen Sie, ob im Zuge der Betriebsprüfung bei einer KG auch die steuerlichen Verhältnisse der Gesellschafter mitgeprüft werden dürfen.
- Überprüfen Sie, ob das Finanzamt aufgrund der Feststellungen berechtigt war, den Einkommensteuerbescheid des A zu ändern.
- Die geänderten Einkommensteuerbescheide gingen am 11.09.04 zur Post. Wann werden die Einkommensteuernachzahlungen fällig?
- Kann A gegen die Feststellungen des Prüfers durch einen Einspruch gegenüber seinen Einkommensteuerbescheiden anfechten?
Lösung
- Nach § 194 Abs. 1 Satz 3 AO umfasst die Außenprüfung bei einer Personengesellschaft auch die steuerlichen Verhältnisse der Gesellschafter, soweit diese für die gesonderte und einheitliche Feststellung von Bedeutung sind. Dies war hier der Fall, da es um die Sonderbetriebseinnahmen von A ging und diese nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG den Einkünften aus der Mitunternehmerschaft zuzurechnen sind.
- Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen ist ein Grundlagenbescheid nach § 171 Abs. 10 Satz 1 AO und für den Folgebescheid (= Einkommensteuerbescheid des Gesellschafters) bindend. Nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO kann daher auch der Folgebescheid geändert werden.
- Die Einkommensteuernachzahlung ist gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 EStG einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig:
Aufgabe zur Post 11.09.04 Bekanntgabefiktion nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO
3. Tag nach Aufgabe zur Post =14.09.04 Fristbeginn, §§ 108 Abs. 1 AO, 187 Abs. 1 BGB 15.09.2021 Dauer, § 36 Abs. 4 Satz 1 EStG 1 Monat Fristende, §§ 108 Abs. 1 AO, 188 Abs. 2 BGB 14.10.04
Die Einkommensteuernachzahlung wird somit mit Ablauf des 14.10.04 fällig. - Nach § 351 Abs. 2 AO können Einwendungen, die Feststellungen eines Grundlagenbescheids betreffen, nur durch Einspruch des Grundlagenbescheids angefochten werden. A kann damit die Prüfungsfeststellungen nicht durch einen Einspruch gegen seinen ESt-Bescheid anfechten.
Besprechung
Übung 34: Betriebsprüfung
(ca. 8 Punkte, ca. 20 min.)
Sachverhalt
Am 13. März 04 übermittelte ein Mitarbeiter der X-GmbH die Lohnsteueranmeldung für Februar 04 elektronisch an das Finanzamt. Aus der Anmeldung ergab sich eine Zahllast von 4.670 €. Ein spitzfindiger Finanzbeamter erkannte bei Überprüfung der Lohnsteueranmeldung, dass diese fehlerhaft war und erließ mit Datum vom 08. April 04 einen Bescheid über die Lohnsteuer Februar 04 mit entsprechenden Änderungen.
Im August 04 bemerkte dann schließlich ein Mitarbeiter der X-GmbH, dass die Lohnsteueranmeldung für Januar 04 ebenfalls fehlerhaft war und teilte dies dem Finanzamt mit. Daraufhin wurden sämtliche Lohnsteueranmeldungen der Vorjahre überprüft – es kam raus, dass auch die Lohnsteueranmeldung des Monats August 00 den gleichen Fehler enthielt.
Aufgaben
- Welches Finanzamt ist für die Bearbeitung der Lohnsteueranmeldung Februar 04 zuständig?
- Begründen Sie, warum es sich bei der Lohnsteueranmeldung um eine Steuerfestsetzung handelt.
- Nach welcher Änderungsvorschrift kann die Lohnsteueranmeldung Januar 04 geändert werden?
- Ist es möglich, auch die Lohnsteueranmeldung für August 00 in 04 noch zu ändern?
Eventuelle Fristen sind zu berechnen. Beachten Sie, dass der 31. Dezember 03 auf einen Donnerstag fiel.
Lösung
- Für die Festsetzung der Lohnsteuer ist gemäß §§ 17 AO, 41a Abs. 1 Nr. 1 EStG das Betriebsstättenfinanzamt zuständig.
- Bei der Lohnsteueranmeldung handelt es sich um eine Steueranmeldung i.S.d. §§ 150 Abs. 1 S. 3 AO, 41a Abs. 1 EStG, denn die X-GmbH hat die Steuer selbst zu berechnen. Steueranmeldungen stehen gemäß § 168 S. 1 AO einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich.
- Da die Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht, kann die Lohnsteuer für Januar 04 grundsätzlich noch nach § 164 Abs. 2 S. 1 AO geändert werden.
- Die Änderung einer Steuerfestsetzung ist nur solange möglich, wie die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist, § 169 Abs. 1 S. 1 AO. Da die X-GmbH zur Abgabe von Lohnsteueranmeldungen gemäß §§ 149 Abs. 1 AO, 41a EStG verpflichtet ist, beginnt die FF erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steueranmeldung eingereicht wurde, § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO (sog. Anlaufhemmung), somit mit Ablauf des Jahres 00.
Die FF beträgt vier Jahre, Anhaltspunkte für eine Verlängerung wegen Steuerhinterziehung oder leichtfertiger Steuerverkürzung sind nicht ersichtlich, § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO.
Die FF endet daher mit Ablauf des 31.12.04. Eine Änderung im Jahr 04 ist daher noch möglich.