Inhaltsverzeichnis
- Grundlagen und Klausurtechnik
- Einführung in Klausur 1
- Klausurschema für aktive Vermögensgegenstände
- Klausurschema für Verbindlichkeiten
- Klausurschema für Rückstellungen
- Einführung in Klausur 2
- Einführung in Klausur 3
- Grundlagen: Steuern bei Kapitalgesellschaften
- Grundlagen: Was ist ein Bilanzgewinn?
- Grundlagen: Steuern bei Personengesellschaften
- Grundlagen: Prüfschema in der Umsatzsteuer
Grundlagen und Klausurtechnik
Einführung in Klausur 1
Klausurschema für aktive Vermögensgegenstände
Schritt 1: Ansatz
Zurechnung
- Handelt es sich um einen Vermögensgegenstand i.S.d. § 246 Abs. 1 S. 1 HGB?
- Ist dieser Vermögensgegenstand mir als zivilrechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer i.S.d. § 246 Abs. 1 S. 2 HGB zuzurechnen?
Hinweis
Die Zurechnung ist nur ausgepunktet, wenn sie problematisiert ist (z.B. bei Straßenausbaubeiträgen, geleasten Wirtschaftsgütern, Mietereinbauen oder Gebäude auf fremdem Grund und Boden).
Zuordnung
- Gehört der Gegenstand zum Anlagevermögen (§ 247 Abs. 2 HGB) oder zum Umlaufvermögen (§ 247 Abs. 2 HGB i.U.)
- Ansatz auch für die Steuerbilanz prüfen gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 EStG
Hinweis
Die Zuordnung ist immer ausgepunktet!
Bilanzposten
- Unter welchem Bilanzposten i.S.d. § 266 HGB ist das Wirtschaftsgut auszuweisen?
- Gängige Problemfelder bei der Abgrenzung: z.B. Posten „Anteile an verbundenen Unternehmen“ vs. „Beteiligungen“
Schritt 2: Bewertung
Grundsatz: Bewertung mit den (ggf. fortgeführten) AK/HK
- Abnutzbares AV: AK/HK ./. AfA, §§ 253 Abs. 1 und Abs. 3 HGB, 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG
- Nicht abnutzbares AV oder UV: AK/HK, §§ 253 Abs. 1 HGB, 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG
- Hier ist ggf. auch die Ermittlung der HK problematisiert
Ausnahme: Niedrigere Bewertung notwendig oder möglich?
- Bei AV ist eine niedrigere Bewertung gemäß § 253 Abs. 3 S. 5 HGB im Falle einer dauernden Wertminderung notwendig
- Bei nicht abnutzbarem AV muss gemäß § 253 Abs. 4 HGB zwingend eine Abschreibung erfolgen, falls der Wert am Bilanzstichtag niedriger ist (sog. strenges Niederstwertprinzip)
- Im Steuerrecht ist die Abschreibung immer ein Wahlrecht (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG für abnutzbares Vermögen, § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG für nicht abnutzbares AV bzw. UV), das aber wegen der Aufgabenstellung i.d.R. ausgeübt werden soll (niedrigerer Gewinn); steuerrechtlich ist das Wahlrecht aber nur möglich bei dauernder Wertminderung
- In der Klausur muss also geprüft werden, ob eine Wertminderung vorliegt (z.B. durch einen niedrigeren Veräußerungspreis) und ob die Wertminderung dauerhaft ist oder nicht; daraus müssen dann die richtigen Folgen gezogen werden
- Ohne Anhaltspunkte auf eine Wertminderung muss dieser Punkt aber nicht geprüft werden; aus der Klausur muss also ersichtlich werden, das eine Wertminderung vorliegen könnte
Bewertungen feststellen
- Die finalen Bewertungen zum Bilanzstichtag sollten nochmal kurz festgestellt werden
- Insbesondere wenn es Abweichungen zwischen HBil und StBil gibt
- Bei Abweichungen ist immer ein Satz hinzuschreiben, der die Abweichungen zwischen HBil und StBil benennt und § 60 EStDV (Überleitungsrechnung) benennt
Schritt 3: Buchungssätze
Wenn die Bewertungen feststehen, können die Abschlussbuchungen hergeleitet werden. Dabei ist der richtige Bilanzansatz mit dem Bilanzansatz laut Fibu zu vergleichen und eine entsprechende Anpassung vorzunehmen.
Klausurschema für Verbindlichkeiten
Schritt 1: Ansatz
Bilanzposten
- Unter welchem Bilanzposten i.S.d. § 266 HGB ist die Verbindlichkeit auszuweisen?
Schritt 2: Bewertung
Grundsatz: Bewertung dem Erfüllungsbetrag, §§ 253 Abs. 1 S. 2 HGB, 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 EStG
Ausnahme: Niedrigere Bewertung notwendig oder möglich?
- Auch bei Verbindlichkeiten kann sich eine Wertminderung (= höherer Erfüllungsbetrag ergeben)
- Dies ist in Klausuren aber i.d.R. nur dann problematisch, wenn es sich um Fremdwährungsverbindlichkeiten handelt, z.B. weil sich der Wechselkurs zum Bilanzstichtag negativ verändert hat
- Auch diese Fälle sind in der Klausur gut erkennbar, da dann mehrere Wechselkurse angegeben sind
Schritt 3: Buchungssätze
Wenn die Bewertungen feststehen, können die Abschlussbuchungen nach HR hergeleitet werden. Dabei ist der richtige Bilanzansatz mit dem Bilanzansatz laut Fibu zu vergleichen und eine entsprechende Anpassung vorzunehmen.
Klausurschema für Rückstellungen
Schritt 1: Ansatz
Bildung möglich?
- Rückstellungen dürften gemäß § 249 Abs. 2 HGB nur für die in § 249 Abs. 1 HGB genannten Fälle gebildet werden
- Gängige Fälle: Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten (§ 249 Abs. 1 S. 1 1. Alt. HGB) oder Drohverlustrückstellungen (§ 249 Abs. 1 S. 1 2. Alt. HGB)
- Es sollte daher eine kurze Aussage kommen, dass für eine bestimmte Verpflichtung (z.B. Rückbauverpflichtung) eine Rückstellung (z.B. für ungewisse Verbindlichkeiten) zu bilden ist + Zitat
Bilanzposten
- Unter welchem Bilanzposten i.S.d. § 266 HGB ist die Verbindlichkeit auszuweisen?
Ansatz auch im Steuerrecht?
- Gerade bei Rückstellungen kann es auch zu Ansatzverboten in der StBil kommen (z.B. bei Drohverlustrückstellungen gemäß § 5 Abs. 4a EStG)
- Daher sollte bei Rückstellungen immer kurz die Aussage kommen, dass diese entweder gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 EStG auch in der StBil anzusetzen sind oder dass diese aufgrund eines besonderen Absatzes von § 5 EStG nicht gebildet werden darf
Schritt 2: Bewertung
Bei der Bewertung sollten HBil und StBil komplett getrennt werden, da es hier große Unterschiede gibt.
Bewertung nach HR
- Grundsatz: Bewertung mit dem nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrag, § 253 Abs. 1 S. 2 HGB
- Dieser Betrag muss zunächst ermittelt werden; er schließt auch künftige Kostensteigerungen mit ein
- Auch eine Ansammlung ist zu berücksichtigen, auch wenn sich hierfür keine gesetzliche Grundlage im HGB ergibt
- Im Anschluss ist eine Abzinsung nach § 253 Abs. 2 HGB auf Basis der Zinssätze der vergangenen 7 Jahre (sonstige Rückstellungen) bzw. 10 Jahre (Altersvorsorgerückstellungen) zu prüfen; hierfür muss ein Zinssatz in der Klausur angegeben sein
Bewertung nach StR
- Grundsatz: Bewertung mit dem voraussichtlichen Erfüllungsbetrag, § 6 Abs. 1 Nr. 3a lit. a) – c) EStG
- Aber (Unterschied zum HR): Künftige Kostensteigerungen dürfen noch nicht berücksichtigt werden, erst wenn sie tatsächlich eingetreten sind, § 6 Abs. 1 Nr. 3a lit. f) EStG
- Ansammlung beachten, § 6 Abs. 1 Nr. 3a lit. d) EStG
- Abzinsung erfolgt im Steuerrecht mit 5,5 % - auch dadurch gibt es Abweichungen zwischen HR und StR, § 6 Abs. 1 Nr. 3a lit. e) EStG
Würdigung von Bewertungsdifferenzen
- Häufig ergeben sich Bewertungsunterschiede zwischen HBil und StBil
- Daher ist auch hier ein Satz notwendig, der die Abweichung und das Erfordernis einer Anpassung in der Überleitungsrechnung gemäß § 60 Abs. 2 EStDV benennt
Schritt 3: Buchungssätze
Wenn die Bewertungen feststehen, können die Abschlussbuchungen nach HR hergeleitet werden. Dabei ist der richtige Bilanzansatz mit dem Bilanzansatz laut Fibu zu vergleichen und eine entsprechende Anpassung vorzunehmen
Einführung in Klausur 2
Einführung in Klausur 3
Grundlagen: Steuern bei Kapitalgesellschaften
Grundlagen: Was ist ein Bilanzgewinn?
Grundlagen: Steuern bei Personengesellschaften
Grundlagen: Prüfschema in der Umsatzsteuer