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Falltraining für Bilanzbuchhalter

Lohnsteuer für Bilanzbuchhalter - Übungen

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Lohnsteuer

Übung 14: Betriebsveranstaltungen

(ca. 10 Punkte, ca. 25 min.)

Sachverhalt 

Die A GmbH veranstaltete im Winter 04 für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine Weihnachtsfeier. Die Kosten für die Veranstaltung beliefen sich unstrittig auf 20.000 € zzgl. USt i.H.v. 3.800 €.

An dieser Weihnachtsfeier nahmen alle 200 Mitarbeiter teil. Davon nahmen bei 120 Personen jeweils noch eine zusätzliche Begleitperson teil. Keine der Begleitpersonen gehörte der Firma an.

Aufgaben

Beurteilen Sie den Sachverhalt aus lohnsteuerlicher Sicht und ermitteln Sie die lohnsteuerpflichtigen Sachbezüge pro Arbeitnehmer. Auf eventuelle Pauschalierungsmöglichkeiten ist hinzuweisen.

Lösung

  • Bei Zuwendungen durch den Arbeitgeber, die nicht in Geld bestehen, handelt es sich grundsätzlich um steuerbaren Sachlohn nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG.
  • Da die Weihnachtsfeier allen Mitarbeitern offenstand, liegt eine Betriebsveranstaltung i.S.v. § 19 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG vor.
  • Betriebsveranstaltungen sind steuerfrei, soweit die Zuwendungen den Betrag von 110 € je teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, § 19 Abs. 1 Nr. 1a Satz 3 EStG.
  • Zu den Zuwendungen gehören alle Aufwendungen des ArbG einschließlich USt, § 19 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 EStG.
  • Soweit die Zuwendungen den Freibetrag von 110 € übersteigen, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.
  • Die Aufwendungen für die Begleitpersonen sind den jeweiligen ArbN zuzurechnen, § 19 Abs. 1 Nr. 1a Satz 5 EStG.
Berechnung der Sachzuwendung pro Mitarbeiter: 
Bruttokosten für die Veranstaltung23.800 €
Anzahl anwesender Personen (inkl. Begleitpersonen)320
Kosten pro Teilnehmer (gerundet)75 €
  
Berechnung der Sachzuwendung pro Mitarbeiter ohne Begleitung: 
Anteil75 €
abzgl. Freibetrag./. 75 €
steuerpflichtiger Sachbezug0 €
  
Berechnung des Sachbezugs für Mitarbeiter mit Begleitung: 
Eigener Anteil75 €
zzgl. Anteil Begleitperson75 €
Wert der Sachzuwendung150 €
abzgl. Freibetrag./. 110 €
steuerpflichtiger Sachbezug40 €

Da die Aufwendungen für die Zuwendung bei ArbN mit Begleitung den Freibetrag von 110 € übersteigen, liegt hinsichtlich des übersteigenden Betrags von 40 € steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.

Eine Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG mit 25 % wäre möglich.

Besprechung

Übung 15: Weihnachtsessen

(ca. 3 Punkte, ca. 10 min.)

Sachverhalt 

Der Leiter der Marketingabteilung der A GmbH lud im November 04 die 19 Mitarbeiter seiner Abteilung zu einem Weihnachtsessen ein, an dem er auch selbst teilgenommen hat. Die Gesamtkosten betrugen 2.500 € brutto und wurden von der Firma übernommen. Die Mitarbeiter brachten keine Begleitpersonen mit, da es eine Teamfeier sein sollte.

Aufgaben

Beurteilen Sie den Sachverhalt aus lohnsteuerlicher Sicht und ermitteln Sie die lohnsteuerpflichtigen Sachbezüge pro Arbeitnehmer.

Lösung

  • Bei Zuwendungen durch den Arbeitgeber, die nicht in Geld bestehen, handelt es sich grundsätzlich um steuerbaren Sachlohn nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG.
  • Voraussetzung für die Gewährung eines Freibetrags anlässlich einer Betriebsveranstaltung (§ 19 Abs. 1 Nr. 1a S. 3 EStG) ist, dass die Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebes oder eines Betriebsteils offensteht.
  • Nach dem BMF-Schreiben vom 14.10.2015, Rz. 4b sind als begünstigte Betriebsveranstaltungen auch solche Veranstaltungen anzuerkennen, die z.B. jeweils nur für eine Organisationseinheit (hier Marketingabteilung) durchgeführt werden, wenn alle ArbN dieser Organisationseinheit an der Veranstaltung teilnehmen können – dies ist hier der Fall.
Berechnung der Sachzuwendung pro Mitarbeiter 
Bruttokosten für die Veranstaltung2.500 €
Anzahl anwesender Personen (inkl. Leiter)20
Kosten pro Teilnehmer125 €
abzgl. Freibetrag./. 110 €
steuerpflichtiger Sachbezug15 €

 Da die Aufwendungen für die Zuwendung den Freibetrag von 110 € übersteigen, liegt hinsichtlich des übersteigenden Betrags von 15 € steuerbarer und steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.

Besprechung

Übung 16: Aufmerksamkeiten

(ca. 2 Punkte, ca. 5 min.)

Sachverhalt 

Im Sommer 04 überreichte der Geschäftsführer A einer Mitarbeiterin zu ihrem 25. Jubiläum einen Blumenstrauß im Wert von 50 € (brutto).

Aufgaben

Beurteilen Sie den Sachverhalt aus lohnsteuerlicher Sicht.

Lösung

Es liegt kein steuerbarer Arbeitslohn, sondern eine Sachzuwendung zu einem besonderen persönlichen Anlass vor. Diese Sachzuwendung ist als sog. Aufmerksamkeit bis zur Freigrenze von 60 € steuerfrei, R 19.6 Abs. 1 LStR. Da die Freigrenze hier nicht überschritten ist, muss die Zuwendung nicht versteuert werden.

Besprechung

Übung 17: Tankgutschein

(ca. 3 Punkte, ca. 8 min.)

Sachverhalt 

Die X-GmbH möchte ihren Mitarbeitern etwas Gutes tun und gibt daher seit Mai 04 Tankgutscheine im Wert von 35 € monatlich aus – weitere Sachzuwendungen werden nicht geleistet.

Die Mitarbeiterin Y hat im Mai 04 zu Unrecht keinen Tankgutschein erhalten, weil ein Gutschein zu wenig erworben wurde – aus diesem Grund gibt die X-GmbH der Y im September 04 zwei Tankgutscheine im Gesamtwert von 70 € aus.

Aufgaben

Beurteilen Sie den Sachverhalt aus lohnsteuerlicher Sicht.

Lösung

  • Bei den Tankgutscheinen handelt es um Einnahmen in Geldeswert und damit grundsätzlich um Arbeitslohn, § 8 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 EStG.
  • Der Tankgutschein ist gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG mit seinem Nennbetrag zu bewerten.
  • Da der Sachbezug pro Monat mit 35 € unter der Freigrenze von 50 € liegt (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG), bleibt er außer Ansatz (nicht steuerbarer Arbeitslohn).
  • Bei dem Betrag handelt es sich um einen festen Monatsbetrag, d.h. ein „unterlassener“ Sachbezugswert in einem Monat kann nicht in einem anderen Monat nachgeholt werden – aus diesem Grund sind die für Y im September 04 ausgegebenen Tankgutscheine im Gesamtwert von 70 € lohnsteuerpflichtig.
  • Besprechung

Übung 18: Private PKW-Nutzung

(ca. 3 Punkte, ca. 10 min.)

Sachverhalt 

Y ist Mitarbeiterin der X-GmbH. Sie erhält in 04 erstmals einen Firmenwagen (kein Elektro- oder Hybridfahrzeug) zur Verfügung gestellt (BLP: 72.420 €) – dieses Fahrzeug darf sie auch für private Fahren sowie für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (einfache Entfernung 20 Kilometer) nutzen. Allerdings musste sie hierfür selbst eine Zuzahlung von 158 € monatlich an die X-GmbH leisten. Ein Fahrtenbuch ist Y zu lästig.

Aufgaben

Berechnen Sie einen sich ggf. ergebenden monatlichen Arbeitslohn und nehmen Sie auch Stellung zu etwaigen Pauschalierungsmöglichkeiten. Eine Berechnung im Hinblick auf die Pauschalierung ist aber nicht erforderlich.

Lösung

Die Berechnung des monatlichen geldwerten Vorteils ergibt sich aus § 8 Abs. 2 Satz 2 – 5 EStG i.V.m. R 8.1 Abs. 9 LStR:

 1 % v. 72.400 € (auf volle 100 € abgerundeter BLP)724 €
+0,03 % v. 72.400 € = 21,72 €
21,72 € x 20 km
434,40 €
=Summe (gerundet)1.158 €
./.abzüglich Zuzahlung158 €
=steuerpflichtiger Arbeitslohn monatlich1.000 €

Die X-GmbH kann für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte die Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 lit. a) EStG wählen.

Besprechung