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Überleitung des handelsrechtlichen Jahresüberschusses auf den steuerlichen Gewinn
Übung 6: Überleitung und Einkommensermittung
(ca. 16 Punkte, ca. 40 min.)
Sachverhalt
Die A AG erstellt keine Steuerbilanzen, sondern leitet den Gewinn/Verlust immer durch eine Überleitungsrechnung aus der Handelsbilanz ab. Im Geschäftsjahr 04 haben sich u.a. die folgenden Geschäftsvorfälle ereignet:
- Angaben nach § 268 Abs. 1 HGB:
31.12.04 31.12.03 Bilanzgewinn 936.000 € 642.000 € Hierin enthaltener Gewinnvortrag 156.000 € 263.400 € - Die A AG hat in 04 ein Patent angemeldet, welches vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) am 01.07.04 erteilt wurde. Das Patent wurde von der A AG mit den Herstellungskosten von 230.000 € aktiviert und auf die in der Patentbewilligung erteilte Schutzdauer von 15 Jahren linear abgeschrieben. Danach ergab sich zum 31.12.04 ein Buchwert i.H.v. 222.333 €.
- Zum 01.07.04 übernahm die A AG außerdem das bisherige Unternehmen der B GmbH. Hierbei vergütete sie einen Firmenwert mit 120.000 €, den sie dann zum 01.07.04 mit diesem Betrag in ihrer Handelsbilanz aktivierte und auf eine Nutzungsdauer von 10 Jahren linear abschrieb. So ergab sich zum 31.12.04 ein Buchwert i.H.v. 114.000 €.
- Der Warenbestand weist einen Buchwert von 200.000 € aus. Die Anschaffungskosten der noch vorhandenen Waren betrugen 250.000 €. Der Ansatz des niedrigen Buchwerts wurde mit einer vorübergehenden Wertminderung zum Bilanzstichtag begründet.
- Die A AG hatte einen Kaufvertrag über eine Maschine geschlossen. Aufgrund der bis zum Zeitpunkt der Auslieferung der Maschine eingetretenen Preissteigerungen befürchtete man einen Verlust aus diesem Geschäft und bildete insoweit eine Rückstellung i.H.v. 20.000 €. In 05 wurde die Maschine ausgeliefert, der befürchtete Verlust trat nicht ein.
- Aufgrund der Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz bilanzierte die AG folgende latente Steuern in der Bilanz:
Aktive latente Steuern 20.000 € Passive latente Steuern 40.000 € - Die AG erwarb im Frühjahr 04 eine Villa und eine Segeljacht, die besonders guten Geschäftspartnern für deren Besuche zur Verfügung gestellt wird. Die Betriebsausgaben im Zusammenhang mit diesen Wirtschaftsgütern betrugen unstreitig:
AfA Gebäude 40.000 € AfA Segeljacht 15.000 € Laufende Kosten Gebäude 3.000 € Laufende Kosten Segeljacht 4.000 €
Aufgaben
Beurteilen Sie die Auswirkungen der zuvor beschriebenen Geschäftsvorfälle auf das zu versteuernde Einkommen 04. Ermitteln Sie im Anschluss das zu versteuernde Einkommen.
Lösung
Geschäftsvorfall 1
Hier ist der Bilanzgewinn auf den Jahresüberschuss umzurechnen. Vorliegend ist im Bilanzgewinn nur der Gewinnvortrag aus dem Vorjahr enthalten, über etwaige Ausschüttungen und Einstellungen in Rücklagen ist nichts bekannt. Daher erfolgt die Umrechnung wie folgt, vgl. R 7.1 KStR:
Bilanzgewinn 04 | 936.000 € |
abzgl. darin enthaltener Gewinnvortrag 04 | 156.000 € |
Jahresüberschuss 04 | 780.000 € |
Geschäftsvorfall 2
Bei dem Patent handelt es sich um ein selbst geschaffenes Wirtschaftsgut des Anlagevermögens, welches steuerrechtlich gemäß § 5 Abs. 2 EStG nicht aktiviert werden darf. Die in der HBil als Patent aktivierten Aufwendungen sind daher in der Steuerbilanz als Aufwand zu betrachten, was zu einer entsprechenden Gewinnminderung führt.
Auswirkung auf den steuerlichen Gewinn | ./. 222.333 € |
Geschäftsvorfall 3
Der Firmenwert ist auch in der Steuerbilanz zu aktivieren, da er entgeltlich erworben wurde, § 5 Abs. 2 EStG. Steuerrechtlich ist er jedoch nach § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG auf eine Nutzungsdauer von 15 Jahren abzuschreiben, sodass sich insoweit eine Bewertungsdifferenz in der Steuerbilanz ergibt:
AK zum 01.07.04 | 120.000 € |
AfA 04 (1/15 von 120.000 € x 6/12) | 4.000 € |
BW zum 31.12.04 in der StBil | 116.000 € |
BW StBil | 116.000 € |
abzgl. BW HBil | ./. 114.000 € |
Bewertungsdifferenz | 2.000 € |
Auswirkung auf den steuerlichen Gewinn | + 2.000 € |
Geschäftsvorfall 4
Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG ist Umlaufvermögen grundsätzlich mit den Anschaffungskosten zu bewerten. Der Ansatz eines niedrigeren Teilwerts kommt nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn die Wertminderung dauerhaft ist. Laut Sachverhalt handelt es sich hier jedoch nur um eine vorübergehende Wertminderung, sodass die Waren in der StBil mit ihren Anschaffungskosten bewertet werden und sich eine entsprechende Differenz zur HBil ergibt.
Warenbestand lt. StBil (AK) | 250.000 € |
abzgl. Warenbestand lt. HBil (niedrigerer TW) | 200.000 € |
Bewertungsdifferenz | 50.000 € |
Auswirkung auf den steuerlichen Gewinn | + 50.000 € |
Geschäftsvorfall 5
Bei dieser Rückstellung handelt es sich um eine sog. Drohverlustrückstellung aus schwebenden Geschäften, die gemäß § 5 Abs. 4a EStG in der Steuerbilanz nicht gebildet werden darf. In Höhe der gebildeten Rückstellung (20.000 €) ergibt sich somit ebenfalls eine Bewertungsdifferenz.
Drohverlustrückstellung lt. StBil | 0 € |
abzgl. Drohverlustrückstellung lt. HBil | 20.000 € |
Bewertungsdifferenz | 20.000 € |
Auswirkung auf den steuerlichen Gewinn | + 20.000 € |
Geschäftsvorfall 6
Die Bilanzierung von latenten Steuern ist in der Steuerbilanz nicht zulässig, insoweit ergibt sich eine Bewertungsdifferenz.
Auswirkung auf den steuerlichen Gewinn (aktive latente Steuern) | ./. 20.000 € |
Auswirkung auf den steuerlichen Gewinn (passive latente Steuern) | + 40.000 € |
Zwischenergebnis: Gewinn lt. Steuerrecht
Aus den genannten Geschäftsvorfällen ergibt sich der folgende Gewinn lt. (gedachter) Steuerbilanz:
Jahresüberschuss 04 lt. HBil | 780.000 € |
Patent | ./. 222.333 € |
Firmenwert | + 2.000 € |
Warenbestand | + 50.000 € |
Drohverlustrückstellung | + 20.000 € |
Aktive latente Steuern | ./. 20.000 € |
Passive latente Steuern | + 40.000 € |
Gewinn lt. Steuerrecht | 649.667 € |
Geschäftsvorfall 7
Die Aufwendungen für die Villa und die Segeljachten stellen aus steuerlicher Sicht nicht abziehbare Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 4 EStG dar. Sie werden außerhalb der Steuerbilanz hinzugerechnet.
Außerbilanzielle Hinzurechnung | + 62.000 € |
Ermittlung des Einkommens | |
Gewinn lt. Steuerrecht | 649.667 € |
zzgl. außerbilanzielle Hinzurechnungen | 62.000 € |
Einkommen/zvE | 711.667 € |