Kursangebot | Falltraining für Bilanzbuchhalter | Aufgabenstellung 1: Übungen zum Anlagevermögen

Falltraining für Bilanzbuchhalter

Aufgabenstellung 1: Übungen zum Anlagevermögen

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Anlagevermögen

Übung 1: Herstellungskosten

ca. 24 Punkte, ca. 60min. Bearbeitungszeit

Sachverhalt

Im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten sollen sie die folgenden Sachverhalte beurteilen:

Geschäftsvorfall 1

Die X-GmbH stellt eigene Waren her – um diese auch ordentlich zu verpacken, besitzt sie eine Maschine zur Herstellung von Verpackungsmaterial. Die Maschine wurde im Januar 01 angeschafft und seitdem linear abgeschrieben.

Von April bis Ende Mai 04 wurde die Anlage für 1.800.000 € netto umgebaut, um künftig in einem effizienteren Verfahren arbeiten zu können. Zum Ende der Umbauarbeiten hatte die Altanlage noch einen Restbuchwert von 900.000 €. Durch den Umbau entstand im Ergebnis eine neue Maschine. Es ist davon auszugehen, dass die neue Nutzungsdauer ab Mai 04 noch 9 Jahre beträgt.

Die GmbH buchte wie folgt:

s.b. Aufwand1.800.000 €anBank2.142.000 €
VorSt342.000 €   

Geschäftsvorfall 2

Für eine andere Maschine, die zum 01.09.01 angeschafft wurde (ND damals: 8 Jahre, AK damals: 800.000 €, bislang lineare Abschreibung) musste eine Erweiterung bestellt werden. Dafür wurden 240.000 € netto aufgewendet, die ND veränderte sich dadurch aber nicht.

 Die GmbH buchte wie folgt:

s.b. Aufwand240.000 €anBank285.600 €
VorSt45.600 €   

Geschäftsvorfall 3

Für eine Straßensanierung erhob die Gemeinde Straßenausbaubeiträge, die die Anwohner zu zahlen hatten. Auf die X-GmbH entfiel ein Aufwand von 20.000 €. Die Nutzungsdauer für die durch die Ausbaubeiträge geschaffene Straße beträgt 20 Jahre.

Die GmbH buchte wie folgt:

s.b. Aufwand20.000 €anBank20.000 €

Aufgaben

  1. Nehmen Sie zu den Sachverhalten handels- und steuerrechtliche Stellung; geben Sie hierbei auch die relevanten Rechtsvorschriften an und entwickeln Sie die Bilanzansätze zum 31.12.04. Gehen Sie davon aus, dass Wirtschaftsgüter handelsrechtlich mit einem möglichst hohen Wert und steuerrechtlich mit einem möglichst niedrigen Wert angesetzt werden sollen. Auf latente Steuern ist nicht einzugehen.
  2. Geben Sie auch die erforderlichen Abschlussbuchungen nach HR an.
  3. Nennen Sie außerdem zwei Ansatzkriterien für die hier zu würdigenden Sachanlagen und erläutern Sie kurz mögliche Folgewertungen nach IFRS.

Lösung 

Aufgabenteil a.

Geschäftsvorfall 1

Durch die Umbaumaßnahmen entsteht ein neuer Vermögensgegenstand, der gemäß § 247 Abs. 2 HGB im Anlagevermögen unter dem Posten „technische Anlagen und Maschinen“ auszuweisen ist, § 266 Abs. 2 A II 2 HGB.

Die Bewertung erfolgt mit den Herstellungskosten abzüglich einer planmäßigen AfA, §§ 255 Abs. 2, 253 Abs. 1 und 3 HGB, 6 Abs. 1 Nr. 1, 7 Abs. 1 EStG. Gemäß R 7.3 Abs. 5 EStR gehen die fortgeführten Herstellungskosten (= BW) der alten Maschine in die Herstellungskosten der neuen Maschine ein.

 Restbuchwert alte Maschine Mai 04900.000 €
+Umbaukosten neue Maschine1.800.000 €
=HK neue Maschine2.700.000 €

Handelsrechtliche AfA

Die AfA erfolgt handelsrechtlich linear, da laut Aufgabenstellung ein möglichst hoher Wert ausgewiesen werden soll, § 253 Abs. 3 S. 1 HGB. Die Abschreibung beginnt im Mai 04, da zu diesem Zeitpunkt die Maschine angeschafft wurde.

 HK neue Maschine2.700.000 €
./.lineare AfA200.000 €
 (2.700.000 € / 9 J. = 300.000 € p.a.;
300.000 € x 8/12 = 200.000 €)
 
=Bilanzansatz HR 31.12.042.500.000 €

Steuerrechtliche AfA

Da steuerrechtlich der Rechtsstand 2022 maßgebend sein soll, ist eine degressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG möglich, da ein bewegliches WG des AV vorliegt. Da ein möglichst niedriger Gewinn gewünscht ist, erfolgt die AfA hier auch degressiv:

 HK neue Maschine2.700.000 €
./.degressive AfA450.000 €
 (2.700.000 € x (100/9 = 11,1 % x 2,5 = 27,75 %;
Hier max. 25 % gem. § 7 Abs. 2 S. 2 EStG)
= 675.000 €;675.000 € x 8/12 = 450.000 €)
 
=Bilanzansatz StR 31.12.042.250.000 €

Aufgrund der Abweichung zwischen HR und StR ist der handelsrechtliche Jahresüberschuss um 2.500.000 € ./. 2.250.000 € = 250.000 € zu verringern, § 60 Abs. 2 EStDV.

Geschäftsvorfall 2

Die Maschine dient dem Betrieb längerfristig und ist ein Vermögensgegenstand des Anlagevermögens (§ 247 Abs. 2 HGB), die unter dem Posten „technische Anlagen und Maschinen“ ausgewiesen wird, § 266 Abs. 2 A II 2 HGB.

Die Bewertung erfolgt mit den AK/HK abzüglich AfA, §§ 255 Abs. 1, 253 Abs. 1 und Abs. 3 HGB, 6 Abs. 1 Nr. 1, 7 EStG.

Die Aufwendungen für die Erweiterung stellen nachträgliche Herstellungskosten aus Erweiterung nach § 255 Abs. 2 S. 1 2. Alt. HGB dar. Sie sind daher zu aktivieren, erhöhen die AfA-BMG und wirken sich daher im Wege der restlichen AfA aus, H 7.3 [Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten] EStH, H 7.4 [Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten] EStH. Gemäß R 7.4 Abs. 9 EStR ist für den AfA-Verlauf zu unterstellen, dass die Aufwendungen zu Beginn des Jahres 04 entstanden wären:

 AK zum 01.09.01800.000 €
./.lineare AfA 01 (800.000 € / 8 J. = 100.000 € p.a;
100.000 € x 4/12 = 33.333 €)
33.333 €
./.lineare AfA 02 – 03 (100.000 € x 2 Jahre)200.000 €
=Bilanzansatz 31.12.03566.667 €
+nachträgliche HK240.000 €
=neue AfA-BMG ab 04806.667 €
./.lineare AfA ab 04 (806.667 € / RND von 68 M. x 12 M.)142.353 €
=Bilanzansatz 31.12.04664.314 €

Geschäftsvorfall 3

Durch die Ausbaubeiträge entsteht aus Sicht der X-GmbH kein eigenes Wirtschaftsgut / kein Vermögensgegenstand (es scheitert bereits an der Veräußerbarkeit). Daher sind die Aufwendungen nicht zu aktivieren, sondern sofort abzugsfähiger Aufwand, vgl. H 6.4 [Erschließungs-, Straßenanlieger- und andere Beiträge] EStH.

Aufgabenstellung b.

Tech. Anlagen1.800.000 €ans.b. Aufwand1.800.000 €
AfA200.000 €antech. Anlagen200.000 €
     
Tech. Anlagen240.000 €ans.b. Aufwand240.000 €
AfA142.353 €antech. Anlagen142.353 €

Aufgabenstellung c.

Die Ansatzkriterien sind ausschließlich anzusetzen, sofern es wahrscheinlich ist, dass ein mit der Sachanlage verbundener wirtschaftlicher Nutzen dem Unternehmen zufließen wird und wenn die AK/HK der Sachanlage zuverlässig bewertet werden können, IAS 16.7.

Die Folgebewertung ist gemäß IAS 16.29 auf zwei Arten möglich:

  1. Das Anschaffungskostenmodell (Bewertung mit AK abzgl. AfA gem. IAS 30).
  2. Das Neubewertungsmodell (Bewertung mit beizulegendem Zeitwert abzgl. Nachfolgender kumulierter Abschreibungen und Wertminderungsaufwendungen gem. IAS 31).

Besprechung

Übung 2: Internationale Geschäfte

ca. 14 Punkte, ca. 30min. Bearbeitungszeit

Sachverhalt

Erwerb der Beteiligung

Die X-GmbH erwarb am 01.07.01 eine 100 % Beteiligung an der Y-GmbH. Die X-GmbH ist ein Produktionsunternehmen, die Y-GmbH soll die Produkte der X-GmbH vertreiben. Für den Erwerb der Beteiligung musste die X-GmbH 900.000 € zzgl. 9.000 € Nebenkosten durch Banküberweisung bezahlen.

Die X-GmbH buchte wie folgt:

Beteiligungen900.000 €anBank909.000 €
s.b. Aufwand9.000 €   

Lieferung

Die X-GmbH hat bestimmte Werbematerialien, die sie in der eigenen Produktion hergestellt hat, an die Y-GmbH veräußert. Die Lieferung erfolgte dabei nicht an den Stammsitz der Y-GmbH in Deutschland, sondern gegenüber einer Betriebsstätte in den USA. Für die Werbematerialien wurden 30.000 US-$ in Rechnung gestellt. Die Lieferung erfolgte am 20.12.01, die Zahlung durch die Y-GmbH erfolgte erst am 15.01.02.

Es sind folgende Devisenkassamittelkurse bekannt:

20.12.011 € = 1,20 US-$
31.12.011 € = 1,15 US-$
15.01.021 € = 1,10 US-$

Die X-GmbH buchte wie folgt:

Forderungen25.000 €anErlöse25.000 €

Weitere Buchungen erfolgten nicht, sodass die Forderungen aus diesem Vorgang in der Bilanz zum 31.12.01 noch mit 25.000 € ausgewiesen waren.

Ausschüttung

Im November 01 wurde der X-GmbH eine Ausschüttung von der Y-GmbH i.H.v. 257.687 € (nach Abzug von KapESt und SolZ) auf das Bankkonto überwiesen.

Die X-GmbH buchte wie folgt:

Bank257.687 €ans.b. Ertr.257.687 €

Am 31.12.01 betrug der tatsächliche Wert der Anteile an der Y-GmbH nach einem Gutachten wegen der Ausschüttung nur noch 800.000 €. Nach dem Gutachten ist aber davon auszugehen, dass der Wert der Y-GmbH mittelfristig wieder steigen wird.

Aufgaben

  1. Nehmen Sie zu den Sachverhalten handels- und steuerrechtliche Stellung; geben Sie hierbei auch die relevanten Rechtsvorschriften an und entwickeln Sie die Bilanzansätze zum 31.12.01.
  2. Geben Sie auch die erforderlichen Abschlussbuchungen nach HR an.

Lösung

Aufgabenstellung a.

Erwerb und Folgebewertung der Beteiligung

Die Anteile an der Y-GmbH gehören zum Anlagevermögen gemäß § 247 Abs. 2 HGB. Es sind Anteile an verbundenen Unternehmen i.S.d. § 271 Abs. 2 HGB. Diese sind als „Anteile an verbundenen Unternehmen“ auszuweisen, § 266 Abs. 2 III 1 HGB.

Die Zugangsbewertung erfolgt zu den AK, §§ 253 Abs. 1, 255 Abs. 1 HGB, 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Die Nebenkosten gehören nach § 255 Abs. 1 S. 2 HGB auch zu den AK und sind daher zu aktivieren. Die AK betragen somit 900.000 € + 9.000 € = 909.000 €.

Die Bewertung zum Bilanzstichtag erfolgt grundsätzlich ebenfalls zu diesen unveränderten AK. Handelsrechtlich besteht gemäß § 253 Abs. 3 S. 6 HGB ein Wahlrecht zur außerplanmäßigen Abschreibung, da diese nur vorübergehend ist (mittelfristig ist mit einer Werterholung zu rechnen). Da die X-GmbH handelsrechtlich einen möglichst hohen Wert ausweisen möchte, wird darauf verzichtet. 

Steuerrechtlich kommt eine Teilwertabschreibung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG nicht in Betracht, da keine dauernde Wertminderung vorliegt.

Der Beteiligungsansatz erfolgt daher zum Bilanzstichtag sowohl HR als auch StR mit den unverminderten AK von 909.000 €.

Behandlung der Ausschüttung

Der Ertrag aus der Ausschüttung ist als „Erträge aus Beteiligungen“ mit einem Verweis auf einen Ertrag eines verbundenen Unternehmens zu buchen, § 275 Abs. 2 Nr. 9 HGB. Die einbehaltenen Steuerabzugsbeträge (KapESt, SolZ) sind ebenfalls als Aufwand zu erfassen (= Buchung der Bruttodividende, nicht wie hier der Nettodividende) und als „Steuern vom Einkommen und vom Ertrag“ auszuweisen:

Auszahlungsbetrag257.687 €
Ausschüttung brutto (257.687 € / 73,625 %)350.000 €
KapESt (350.000 € x 25 %)87.500 €
SolZ (87.500 € x 5,5 %)4.813 €

Behandlung der Lieferung

Die Buchung der Lieferung am 20.12.01 als Forderung ist grundsätzlich korrekt. Da die Forderung zum 31.12.01 noch besteht, ist sie als „Forderung gegen verbundene Unternehmen“ (UV gem. § 247 Abs. 2 HGB i.U.) auszuweisen, § 266 Abs. 2 B II 2 HGB. Die Bewertung der Forderung erfolgt mit den AK, §§ 253 Abs. 1 HGB, 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Die AK betragen 30.000 US-Dollar / 1,2 US-Dollar = 25.000 €.

Gemäß § 256a S. 1 HGB ist die Forderung zum Bilanzstichtag mit dem Umrechnungskurs am Abschlussstichtag zu bewerten.

Daraus resultiert eine Forderung i.H.v. 30.000 US-Dollar / 1,15 US-Dollar = 26.087 €. Dies führt zu einem noch nicht realisierten Gewinn i.H.v. 26.087 € ./. 25.000 € = 1.087 €. Bei kurzfristigen Fremdwährungsforderungen mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr ist das Realisationsprinzip gemäß § 256a S. 2 HGB nicht zu beachten. Der Kursgewinn von 1.087 € ist daher nach § 277 Abs. 5 HGB auszuweisen. Die künftigen Kursentwicklungen sind unbeachtlich.

Steuerrechtlich bilden die AK die Bewertungsobergrenze, § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Die höhere Bewertung gemäß HGB ist daher in der Steuerbilanz nicht vorzunehmen. Der handelsrechtliche JÜ ist somit gemäß § 60 Abs. 2 EStDV um 1.087 € zu verringern.

Aufgabenstellung b.

Anteile verb. U. 909.000 €anBeteiligungen900.000 € 
  s.b. Aufwand9.000 € 
    
St. Eink. u. Ert. 92.313 €anErträge Bet.92.313 € 
  (davon aus verb. U.: 92.313 €)
    
Ford. g. verb. U. 1.087 €ans.b. Erträge1.087 € 
  (davon a. Währungsu. 1.087€)

Besprechung

Übung 3: Immobilien

ca. 22 Punkte, ca. 50 min. Bearbeitungszeit

Sachverhalt

Geschäftsvorfall 1

Die X-GmbH hat zum 30.09.21 ihr im Jahr 01 erworbenes Betriebsgrundstück für 3.000.000 € veräußert. Der Veräußerungserlös entfällt zu 80 % auf das Gebäude und zu 20 % auf den GruBo. Eine Option nach § 9 UstG wurde nicht in Anspruch genommen.

Zum 01.01.21 hatte das Grundstück die folgenden Buchwerte:

• Grund und Boden400.000 €
• Gebäude800.000 €

Bis einschließlich 20 wurde das Gebäude handels- und steuerrechtlich zutreffend mit 40.000 € jährlich abgeschrieben. Den Verkauf buchte die X-GmbH in 21 wie folgt:

Bank3.000.000 €anGruBo400.000 €
   Gebäude800.000 €
   s.b. Ertr.1.800.000 €

Die von der X-GmbH zu tragenden Maklergebühren wurden wie folgt erfasst:

s.b. Aufw.50.000 €anBank59.500 €
VorSt9.500 €   

Geschäftsvorfall 2

Die X-GmbH erwarb Ende des Jahres 20 ein bebautes Grundstück. Der Gefahrübergang erfolgte am 01.11.20. Die betriebsgewöhnliche ND betrug zu diesem Zeitpunkt noch 40 Jahre. Der Kaufpreis betrug insgesamt 3.000.000 € und entfiel zu 30 % auf den GruBo und zu 70 % auf das Gebäude. Die Erwerbsnebenkosten betrugen 30.000 € und wurden bilanziell zutreffend behandelt.

Im März 21 wurde an die bestehende Halle ein Aufenthaltsraum angebaut. Die Baumaßnahmen wurden noch im gleichen Monat abgeschlossen. Die Rechnung des Bauunternehmers lief über 180.000 € netto zzgl. 19 % USt und wurde im April 21 bezahlt und wie folgt gebucht:

s.b. Aufw.180.000 €anBank214.200 €
VorSt34.200 €   

Für das Gebäude wurde in 21 noch keine Abschreibung gebucht. Weitere Investitionen in Immobilien sind in den kommenden Jahren nicht geplant.

Aufgabe

Nehmen Sie zu den Geschäftsvorfällen unter Angabe der handels- und steuerrechtlichen Vorschriften Stellung und entwickeln Sie die Bilanzansätze zum 31.12.21 fort. Die Angabe von Buchungssätzen ist nicht erforderlich.

Gehen Sie bei Ihrer Stellungnahme davon aus, dass die X-GmbH handelsrechtlich ein möglichst hohes Eigenkapital ausweisen und steuerrechtlich einen möglichst niedrigen Gewinn ansetzen möchte.

Lösung

Geschäftsvorfall 1

Das in 21 veräußerte Grundstück ist zum 31.12.21 nicht mehr auszuweisen, da in 21 ein entsprechender Abgang erfolgte. Durch den Abgang kommt es zur Aufdeckung stiller Reserven. Bis zur Veräußerung ist das Gebäude aber noch planmäßig abzuschreiben, §§ 253 Abs. 1 und Abs. 3 HGB, 6 Abs. 1 Nr. 1, 7 Abs. 4 EStG.

Die Veräußerungskosten i.H.v. 59.500 € sind im Verhältnis des Veräußerungspreises auf GruBo und Gebäude aufzuteilen. Die VorSt aus den Veräußerungskosten ist nicht abzugsfähig, da diese Aufwendungen mit einer steuerfreien Grundstücksveräußerung (§ 4 Nr. 9 a) UstG) zusammenhängen, § 15 Abs. 2 Nr. 1 UstG.

+/- GruBoGebäude
 Bilanzansatz zum 01.01.21400.000 €800.000 €
./.Planmäßige AfA bis 30.09.21 (40.000 € x 9/12)0 €30.000 €
=BW zum 30.09.21400.000 €770.000 €
 V-Preis600.000 €2.400.000 €
./.V-Kosten (59.500 € x 80 % bzw. 20 %)11.900 €47.600 €
./.BW 30.09.21 (s.o.)400.000 €770.000 €
=Veräußerungsgewinn gem. § 6b Abs. 2 EStG188.100 €1.582.400 €

Der Veräußerungsgewinn ist handelsrechtlich ein sonstiger betrieblicher Ertrag gemäß § 275 Abs. 2 Nr. 4 HGB. Eine Übertragung des Veräußerungsgewinns bzw. die Bildung einer entsprechenden Rücklage ist handelsrechtlich nicht zulässig.

Steuerrechtlich ist die Veräußerung von GruBo und Gebäuden nach § 6b Abs. 1 EStG begünstigt, insbesondere da sich das Grundstück mehr als 6 Jahre lang im AV einer inländischen Betriebsstätte befunden hat, § 6b Abs. 4 Nr. 2 EStG. Auch die übrigen Voraussetzungen von § 6b Abs. 1 und Abs. 4 EStG sind dem Grunde nach erfüllt. Der Veräußerungsgewinn kann und sollte auf das in 20 angeschaffte bebaute Grundstück übertragen werden (§ 6b Abs. 1 S. 1 EStG), da weitere Investitionen in Grundstücke und Gebäude nicht geplant sind.

Alles in allem sind die Buchungen der X-GmbH im Zusammenhang mit der Veräußerung also korrekt – nur die bislang als abzugsfähige VorSt gebuchten Beträge auf die Veräußerungskosten müssten beim Jahresabschluss noch in den Aufwand gebucht werden.

Geschäftsvorfall 2

GruBo

Der am 01.11.20 erworbene GruBo ist im Anlagevermögen (§ 247 Abs. 2 HGB) unter der Position „Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte…“ gem. § 266 Abs. 2 A II 1 HGB auszuweisen. Die Zugangs- und Folgebewertung erfolgt mit den AK, §§ 253 Abs. 1, 255 Abs. 1 HGB, 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG.

Die AK ergeben sich aus dem anteiligen Kaufpreis (3.000.000 € x 30 % = 900.000 €) und den anteiligen Erwerbsnebenkosten gem. § 255 Abs. 1 S. 2 HGB von 30.000 € x 30 % = 9.000 €, somit insgesamt 909.000 €.

Steuerrechtlich kann der Veräußerungsgewinn aus der in 21 erfolgten Veräußerung des GruBo auf diesen GruBo übertragen werden, § 6b Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG.

+/- HRStR
 Bilanzansatz zum 01.01.21 (AK)909.000 €909.000 €
./.stR Veräußerung GruBo in 21 (s.o.)/188.100 €
=Bilanzansatz zum 31.12.21909.000 €720.900 €

Der handelsrechtliche Jahresüberschuss ist somit gemäß § 60 Abs. 2 EStDV bei Überleitung auf die Steuerbilanz i.H.v. 188.100 € zu vermindern.

Gebäude

Das am 01.11.20 erworbene Gebäude ist im Anlagevermögen (§ 247 Abs. 2 HGB) unter der Position „Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte…“ gem. § 266 Abs. 2 A II 1 HGB auszuweisen. Die Zugangs- und Folgebewertung erfolgt mit den fortgeführten AK, §§ 253 Abs. 1, 255 Abs. 1 HGB, 6 Abs. 1 Nr. 1, 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG.

Der Anbau des Aufenthaltsraums im März 21 führt zu nachträglichen Herstellungskosten aus Erweiterung i.S.d. § 255 Abs. 2 HGB. Die VorSt ist abzugsfähig (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UstG) und gehört daher nicht zu den HK nach § 9b Abs. 1 EStG. Für die Bemessung der AfA wird unterstellt, dass die Aufwendungen zu Jahresbeginn angefallen sind, R 7.4 Abs. 9 EStR.

Handelsrechtlich erfolgt die AfA wegen der Aufgabenstellung (möglichst hohes Eigenkapital in der HBil) linear über die Restnutzungsdauer von 40 Jahren. Dabei ist im Falle von nachträglichen HK der Restbuchwert zum Jahresbeginn 21 auf die Restnutzungsdauer von 40 Jahren zu verteilen.

Steuerrechtlich sind für die Bemessung der AfA die bisherigen HK zzgl. der nachträglichen HK und der für das Gebäude geltende AfA-Satz maßgebend, H 7.3 [Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten] EStH und H 7.4 [Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten] EStH.

Steuerrechtlich kann der Veräußerungsgewinn aus der Veräußerung des Gebäudes 21 von den AK dieses Gebäudes hier übertragen werden, § 6b Abs. 1 S. 2 Nr. 3 EStG. Die übertragenen stillen Reserven mindern gemäß § 6b Abs. 6 EStG die AfA-BMG.

+/- HRStR
 Anteiliger Kaufpreis 01.11.20 (3.000.000 € x 70 %)2.100.000 €2.100.000 €
+Anteilige Erwerbsnebenkosten (30.000 € x 70 %)21.000 €21.000 €
=AK 01.11.202.121.000 €2.121.000 €
./.AfA 208.838 €10.605 €
 AfA 20(HR: 2.121.000 € / 40 J. ND x 2/12 = 8.838 €

StR: 2.121.000 € x 3 % x 2/12 = 10.605 €)
  
=BW 31.12.202.112.162 €2.110.395 €
./.Übertragung stiller Reserven Gebäude/1.582.400 €
+Nachträgliche HK durch Erweiterung180.000 €180.000 €
=Zwischenergebnis2.292.162 €707.995€
./.AfA 21
(HR: 2.292.162 € = neue AfA-BMG; 2.292.162 € / 478 M. x 12 M. = 57.544 € 

StR: 2.121.000 € AK + 180.000 € ./. 1.582.400 € = 718.600 € neue AfA-BMG; 718.600 € x 3 % = 21.558 €)
57.544 €21.558 €
=Bilanzansatz 31.12.212.234.618 €686.437 €

Der handelsrechtliche Jahresüberschuss ist außerbilanziell i.H.v. 2.234.618 € ./. 686.437 € = 1.548.181 € zu mindern, § 60 Abs. 2 EStDV.

Besprechung

Übung 4: Immobilien

 ca. 20 Punkte, ca. 45 min. Bearbeitungszeit

Sachverhalt

Die X-GmbH ist Eigentümerin eines bislang unbebauten Grundstücks. Im Jahr 01 hat sie dieses Grundstück bebaut – vom Bauunternehmer erhält sie in diesem Zusammenhang die folgende Rechnung:

Errichtung der Lagerhalle800.000 €
Einbau Personenaufzug20.000 €
Einbau Lastenaufzug40.000 €
Einbau Feuerlöschanlage20.000 €
Zwischensumme880.000 €
Umsatzsteuer167.200 €
Rechnungsbetrag1.047.200 €

Die tatsächliche Nutzungsdauer der Halle wird auf 50 Jahre geschätzt, die der übrigen Rechnungspositionen auf 10 Jahre. Die Fertigstellung aller Baumaßnahmen erfolgte im September 01. Nach Fertigstellung des Gebäudes wurde noch ein Parkplatz errichtet, der im Dezember 01 fertiggestellt wurde – bislang ist noch keine Rechnung eingegangen, es kann aber davon ausgegangen werden, dass die Errichtung des Parkplatzes weitere 60.000 € netto kosten wird. Der Parkplatz hat eine Nutzungsdauer von 20 Jahren.

Bislang hat die X-GmbH wie folgt gebucht:

Anlagen i. Bau880.000 €anGuth. Kredit.1.047.200 €
So. Verm. (VSt)167.200 €   

Aufgabe

  1. Nehmen Sie handels- und steuerbilanziell zu dem Sachverhalt Stellung und entwickeln Sie die zutreffenden Bilanzposten auf den 31.12.01.
  2. Geben Sie die ggf. erforderlichen Abschlussbuchungen an.
  3. Erläutern Sie kurz, die die Lagerhalle und die Einbauten nach IFRS abzuschreiben wäre – die Angabe von Beträgen ist nicht erforderlich

Lösung

Aufgabenteil a.

Lagerhalle

Die Lagerhalle ist ab Fertigstellung im September 01 ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens, § 247 Abs. 2 HGB, und unter der Position „Grundstücke…“ gemäß § 266 Abs. 2 A. II. Nr. 1 HGB auszuweisen.

Die Bewertung erfolgt gemäß §§ 253 Abs. 1, Abs. 3, 255 Abs. 2 HGB, 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG mit den Herstellungskosten abzüglich AfA. Die Vorsteuer ist abzugsfähig und gehört nicht zu den HK, § 9b Abs. 1 EStG.

Der Personenaufzug und die Feuerlöschanlage sind zur bloßen Gebäudenutzung erforderlich und stehen nicht mit dem in der Halle ausgeübten Gewerbebetrieb im Zusammenhang. Es sind daher unselbständige Gebäudeteile gemäß R 4.2 Abs. 3 EStR – ihre HK sind daher in die HK des Gebäudes einzubeziehen:

 Errichtung der Lagerhalle800.000 €
+Einbau Personenaufzug20.000 €
+Einbau Feuerlöschanlage20.000 €
=HK840.000 €

Die AfA beginnt im Zeitpunkt der Fertigstellung (hier September, vgl. R 7.4 Abs. 1 S. 1 EStR), sodass die AfA in 01 zeitanteilig vorzunehmen ist, § 7 Abs. 1 S. 4 EStG. In der Handelsbilanz erfolgt die Abschreibung auf die voraussichtliche Nutzungsdauer von 50 Jahren, steuerrechtlich wird die Halle mit jährlich 3 % abgeschrieben, § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG.

Hinweis

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In der Praxis kann auch in der HBil mit jährlich 3 % abgeschrieben werden (Grundsatz der Wesentlichkeit). Die IHK verlangt in ihren Prüfungen aber regelmäßig eine Trennung der AfA in Gebäudefällen.

+/- HBilStBil
 HK840.000 €840.000 €
./.AfA5.600 €
(840.000 € / 50 J. = 16.800 €
p.a. x 4/12 = 5.600 €)
8.400 €
(840.000 € x 3 % = 25.200 €
p.a. x 4/12 = 8.400 €)
=Bilanzansatz 31.12.01834.400 €831.600 €

Wegen der Abschreibung von HBil zur StBil ist der handelsrechtliche Jahresüberschuss für steuerliche Zwecke um 834.400 € ./. 831.600 € = 2.800 € zu vermindern, § 60 Abs. 2 EStDV.

Lastenaufzug

Der Lastenaufzug dient nicht der bloßen Gebäudenutzung, sondern vordergründig dem auf dem Grundstück ausgeübten Gewerbebetrieb – es handelt sich daher um eine Betriebsvorrichtung und um einen selbständigen Gebäudeteil, R 4.2 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 EStR i.V.m. § 68 BewG. Der Ausweis erfolgt unter dem Posten „technische Anlagen und Maschinen“ im Anlagevermögen, §§ 247 Abs. 2, 266 Abs. 2 A. II. 2 HGB.

Die Bewertung erfolgt mit den AK abzüglich AfA, §§ 253 Abs. 1, Abs. 3 HGB, 6 Abs. 1 Nr. 1, 7 Abs. 1 EStG.

 AK40.000 €
./.AfA 01 (40.000 € / 10 J. = 4.000 € p.a. x 4/12 wg.
§ 7 Abs. 1 S. 4 EStG = 1.333 €)
1.333 €
=Bilanzansatz 31.12.01 38.667 €

Parkplatz

Der Parkplatz ist gemäß H 7.1 [unbewegliche Wirtschaftsgüter, die keine Gebäude oder Gebäudeteile sind] EStH ein selbständiger unbeweglicher Vermögegenstand (sog. Außenanlage). Er ist daher im Anlage unter dem Posten „Grundstücke…“ gemäß §§ 247 Abs. 2, 266 Abs. 2 A. II. 1 HGB zu aktivieren.

Die Bewertung erfolgt gemäß §§ 253 Abs. 1, Abs. 3 HGB, 6 Abs. 1 Nr. 1, 7 Abs. 1 EStG mit den HK (ohne USt § 9b Abs. 1 EStG) abzüglich AfA.

Da eine Rechnung noch nicht vorliegt, muss die Bewertung mit den geschätzten voraussichtlichen Kosten erfolgen. Danach ergibt sich folgender Bilanzansatz:

 HK60.000 €
./.AfA 01 (60.000 € / 20 J. = 3.000 p.a. x 1/12 = 250 €)250 €
=Bilanzansatz 31.12.01 59.750 €

Für die noch ausstehende Rechnung ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu passieren, da die Verpflichtung dem Grunde nach bereits feststeht, die Höhe aber noch unbekannt ist, §§ 249 Abs. 1 S. 1 HGB, 5 Abs. 1 S. 1 EStG. Der Ausweis erfolgt unter dem Posten „sonstige Rückstellung“, § 266 Abs. 3 B 3 HGB. Die Bewertung erfolgt mit dem nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrag, § 253 Abs. 1 S. 2 HGB – daher mit 60.000 €.

Aufgabenteil b.

Grundst. (Geb.)840.000 €anAnl. i. Bau880.000 €
Tech. Anl. (BVO)40.000 €   
     
Grundst. (Park.)60.000 €anso. RSt.60.000 €
     
Absch. Sachan.5.600 €anGrdst. (Geb.)5.600 €
Absch. Sachan.250 €anGrdst. (Park)250 €
Absch. Sachan.1.333 €antech. Anl.1.333 €

Aufgabenteil c.

Gemäß IAS 16.50 erfolgt die Abschreibung auf die Nutzungsdauer.

Da Lagerhalle und die unselbständigen Gebäudeteile Feuerlöschanlage sowie Personenaufzug unterschiedliche Nutzungsdauern aufweisen (50 J. vs. 10 J.), wären sie nach IAS 16.43 jeweils gesondert abzuschreiben. Da Feuerlöschanlage und Personenaufzug untereinander die gleiche Nutzungsdauer vorweisen, können sie zusammengefasst und gemeinsam abgeschrieben werden, IAS 16.45.

Besprechung

Übung 5: Anschaffungskosten

ca.12 Punkte, ca. 30min. Bearbeitungszeit

Sachverhalt

Die X-GmbH hat von der Z Ltd. aus den USA eine neue Produktionsmaschine erworben. Der Werkvertrag über die Herstellung und Installation der Maschine wurde im Frühjahr 01 geschlossen. Im Anschluss fertigte die Z Ltd. in ihrem New Yorker Werk die einzelnen Bestandteile, transportierte diese per Seefracht nach Deutschland und setzte dann die Teile in der Produktionshalle der X-GmbH zusammen. Die Fertigstellung erfolgte im November 01.

Die Übernachtungskosten der Montagemitarbeiter der Z Ltd. wurden von der X-GmbH direkt getragen und betragen 10.000 €. Sie wurden als s.b. Aufwand gebucht.

Die X-GmbH zahlte außerdem den Einfuhrzoll i.H.v. 100.000 € unmittelbar und nahm auch selbst die Einfuhrzollanmeldung vor (Buchung als s.b. Aufwand). Auch schickte sie einen Mitarbeiter für einige Wochen in die USA, um gemeinsam mit der Z Ltd. die Details zur Anpassung der Maschine an die betrieblichen Abläufe zu klären. Hierauf entfällt ein anteiliger Personalaufwand von 20.000 €, der bislang als Aufwand gebucht wurde.

Als Kaufpreis der Maschine wurde ein Betrag von 1.600.000 € (im Dezember von der Z Ltd. in Rechnung gestellt und in 02 gezahlt) sowie die Inzahlunggabe einer alten Produktionsmaschine mit einem BW von 200.000 € und einem gemeinen Wert von 600.000 € vereinbart.

Die Maschine kann nur für eine bestimmte Zahl an Produktionsstunden verwendet werden – nach der betrieblichen Planung wird die Maschine voraussichtlich 10 Jahre lang mit folgenden Auslastungen verwendet:

  • 1. – 4. Jahr: jeweils 15 %
  • 5 – 8. Jahr: jeweils 8 %
  • 9 – 10. Jahr: jeweils 4 %

Um aus der Maschine den höchstmöglichen wirtschaftlichen Nutzen zu ziehen, beauftragte die X-GmbH eine externe Unternehmensberatung mit entsprechenden kaufmännischen Planungen. Hierfür stellte die Unternehmensberatung der X-GmbH 40.000 € in Rechnung, die bislang als s.b. Aufwand gebucht wurden.

Aufgabe

  1. Nehmen Sie aus handels- und steuerrechtlicher Sicht Stellung – entwickeln Sie dabei auch die Bilanzansätze zum 31.12.01.
  2. Geben Sie die ggf. erforderlichen Abschlussbuchungen an.

Lösung

 Aufgabenteil a.

Die im Betrieb installierte Maschine ist für die X-GmbH Anlagevermögen (§ 247 Abs. 2 HGB) und unter dem Posten „technische Anlagen und Maschinen“ auszuweisen, § 266 Abs. 2 A. II. 2 HGB. Die Bilanzierung erfolgt ab Fertigstellung im November 01, R 7.4 Abs. 1 EStR.

Die Bewertung erfolgt mit den AK abzüglich AfA, §§ 253 Abs. 1, Abs. 3, 255 Abs. 1 HGB, 6 Abs. 1 Nr. 1, 7 Abs. 1 EStG.

Die AK setzen sich aus dem Kaufpreis von 1.600.000 € zusammen. Auch die in Zahlung gegebene Maschine ist Gegenleistung für die neue Maschine und daher in die AK miteinzubeziehen – es liegt ein Tausch vor, der gemäß § 6 Abs. 6 EStG mit dem gemeinen Wert der hingegebenen Maschine (hier 600.000 €) zu bewerten ist. In Höhe der Differenz des Buchwerts der alten Maschine (200.000 €) und diesem gemeinen Wert (= 400.000 € Differenz) kommt es zur Aufdeckung stiller Reserven. Die alte Maschine ist entsprechend auszubuchen.

Die übernommenen Kosten für Verpflegung und Übernachtung der Arbeitnehmer der Z Ltd. sind als Anschaffungsnebenkosten (§ 255 Abs. 1 S. 2 HGB) ebenfalls mit 10.000 € einzubeziehen – das Gleiche gilt für die anteiligen Personalkosten des eigenen Arbeitnehmers für die Abstimmung der Details (20.000 €) und für die getragenen Einfuhrzölle (100.000 €).

Die Kosten für die Unternehmensberatung stehen nicht mit der Anschaffung der Maschine, sondern der nach der Anschaffung beabsichtigten Verwendung im Zusammenhang und sind daher nicht bei den Anschaffungskosten zu berücksichtigen.

Danach ergeben sich die folgenden AK:

 Kaufpreis 
+gW alte Maschine1.600.000 €
+übernommene Verpflegungskosten600.000 €
+anteilige Personalkosten für Abstimmung10.000 €
+Einfuhrzölle20.000 €
=AK2.330.000 €

Steuerrechtlich kann ebenfalls auf Basis dieser Auslastung abgeschrieben werden, nämlich im Wege der sog. Leistungs-AfA gemäß § 7 Abs. 1 S. 6 EStG.

Aufgrund der unterjährigen Fertigstellung erfolgt die AfA in beiden Fällen zeitanteilig (§ 7 Abs. 1 S. 4 EStG).

  AK2.330.000 € 
 ./. AfA 01 (= 1. Jahr; 2.330.000 € x 15 % = 349.500 €;
349.500 € x 2/12 = 58.250 €)
58.250 € 
 Bilanzansatz 31.12.012.271.750 € 

Soweit ANK als Aufwand gebucht wurden, muss eine entsprechende Korrektur beim Jahresabschluss erfolgen – das Gleiche gilt für die bisher unterlassene Erfassung der Inzahlunggabe der alten Maschine.

Hinweis

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In einer ähnlichen Aufgabe hat die IHK die lineare AfA steuerrechtlich als zwingend angesehen, sodass es zwischen HBil und StBil zu Abweichungen kam.

M.E. ist hier aber die Leistungs-AfA nach § 7 Abs. 1 S. 6 EStG zulässig (da AfA-Verteilung auf Basis von Maschinenstunden sachgerecht ist) und wäre bei der Aufgabenvorgabe (steuerrechtlich niedrigster Gewinn) auch zwingend anzuwenden.

Aufgabenteil b.

Tech. Anl.2.330.000 €an Verb. LuL1.600.000 €
   Tech. Anl.200.000 €
   s.b. Ertr.400.000 €
   s.b. Aufw.10.000 €
   Personalauf.20.000 €
   s.b. Aufw.100.000 €
Absch. Sachanl.58.250 €anTech. Anl.58.250 €

Besprechung

Übung 6: Leasing

ca. 25 Punkte, ca. 60min. Bearbeitungszeit

Sachverhalt

Die Produktionshalle der X-GmbH wurde im Oktober 01 von einer Flutkatastrophe heimgesucht. Bei dieser Flut wurde u.A. eine Maschine vollständig zerstört. Die Maschine wurde ursprünglich im Januar 00 für 120.000 € angeschafft und auf 10 Jahre linear abgeschrieben.

Zum Glück war die Maschine versichert, weshalb sich die Versicherung noch im Dezember 01 schriftlich bereiterklärte, einen Zeitwert von 110.000 € zu erstatten. Die Gutschrift der Entschädigung erfolgte im Januar 02 auf das betriebliche Bankkonto. Bisher wurden aus dem Vorgang noch keine buchhalterischen Konsequenzen gezogen.

Da die X-GmbH schnellstmöglich Ersatz für die alte Maschine benötigte, nahm sie ein Leasingangebot der Z-KG an. Der Leasingvertrag aus Oktober 01 sah die folgenden Konditionen vor:

  • Grundmietzeit: 8 Jahre ab dem 01.12.01
  • Kündigung: erst nach der Grundmietzeit zulässig
  • Leasingrate: monatlich 2.500 €
  • Option: Kauf nach Ablauf der Grundmietzeit möglich – als Kaufpreis wird ein Betrag von 12.000 € festgelegt
  • Sonderzahlung: 8.000 € netto, fällig am 01.12.01

Bei der Berechnung der Leasingraten wurden Anschaffungskosten für die überlassene Maschine von 180.000 € zugrunde gelegt. Die Maschine hat eine Nutzungsdauer von 10 Jahren. Die Maschine wurde Ende November 01 ausgeliefert, in einer neuen Halle der X-GmbH installiert und zum 01.12.01 erstmals in Betrieb genommen.

Die X-GmbH hat bislang keinerlei buchhalterische Konsequenzen gezogen. Die Bezahlung der Leasingrate 12/01 und der Leasingsonderrate wurden bislang auf Konto 1590 (durchlaufende Posten) gebucht.

Aufgabe

  1. Nehmen Sie zu dem Sachverhalt nach handels- und steuerrechtlichen Vorschriften Stellung und entwickeln Sie die Bilanzposten zum 31.12.01. Gehen Sie dabei auch auf eine eventuelle Möglichkeit der Übertragung stiller Reserven ein. Gehen Sie davon aus, dass die geleaste Maschine umsatzsteuerrechtlich geliefert wurde und eine Rechnung über 180.000 € zzgl. 34.200 € VorSt ordnungsgemäß am 01.12.01 ausgestellt wurde. Die Vorsteuer von 34.200 € wurde direkt nach Erhalt der Rechnung in einer Summe noch im Dezember 01 bezahlt. Die monatlichen Leasingraten enthalten keine Umsatzsteuer. Die Zahlung der VorSt wurde korrekt gebucht.
  2. Geben Sie die ggf. erforderlichen Abschlussbuchungen nach Handelsrecht an.

Hinweis

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Das BMF-Schreiben vom 19.04.1971 wäre in einer Klausur beigefügt.

Lösung

Zerstörung der alten Maschine

Alte Maschine
Die alte Maschine ist bis zu ihrem Ausscheiden im Anlagevermögen (§ 247 Abs. 2 HBG) unter dem Posten „technische Anlagen und Maschinen“ auszuweisen, § 266 Abs. 2 A. II. 2 HGB. Die Bewertung erfolgt mit den AK abzüglich AfA, §§ 253 Abs. 1, Abs. 3 HGB, 6 Abs. 1 Nr. 1, 7 Abs. EStG.

Die Zerstörung durch die Flut führt im Oktober 01 zu einer außerplanmäßigen Abschreibung (§ 253 Abs. 3 HGB), da eine dauernde Wertminderung vorliegt. Steuerrechtlich erfolgt gemäß § 7 Abs. 1 S. 7 EStG ebenfalls eine außergewöhnliche Abschreibung (AfaA).

+/- Betrag
 AK in 01/00120.000 €
./.AfA 00 (120.000 € / 10 J.)12.000 €
=BW 31.12.00108.000 €
./.AfA 01 bis September (9/12 x 12.000 €)9.000 €
=BW 30.09.0199.000 €
./.Außerplanm. Abschreibung Oktober 0199.000 €
=BW 31.12.010 €

 

Versicherungsentschädigung

Die Zusage der Versicherung auf Entschädigung erfolgte noch in 01 und führt gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB (Realisationsprinzip) zu einer in 01 zu erfassenden Forderung, die im Umlaufvermögen (§ 247 Abs. 2 HGB i.U.) unter dem Posten „sonstige Vermögensgegenstände“ gemäß § 266 Abs. 2 B. II. 4 HGB auszuweisen und mit den
AK (§§ 253 Abs. 1, 255 Abs. 1 HGB, 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG) i.H.v. 110.000 € zu bewerten ist.

Übertragung stiller Reserven gemäß R 6.6 EStR

Da die Versicherungsentschädigung gegen Ertrag gebucht wird und 110.000 € > 99.000 € RWB der alten Maschine ist, kommt es in Höhe der Differenz (= 11.000 €) zur Aufdeckung stiller Reserven.

Gemäß R 6.6 EStR können diese stillen Reserven auf die AK eines neuen Wirtschaftsguts (neue Maschine) übertragen werden, da die alte Maschine als WG des Anlagevermögens aufgrund höherer Gewalt aus dem BV ausscheidet. Die Ersatzbeschaffungsfrist von einem Jahr ist zu beachten. Es wird später geprüft, ob eine Übertragung auf die neue Maschine zulässig ist. Sofern die Übertragung nach R 6.6 EStR in Betracht kommt oder von dem Wahlrecht Gebrauch gemacht werden soll, wäre der handelsrechtliche Gewinn für steuerliche Zwecke um 11.000 € zu vermindern, § 60 Abs. 2 EStDV. Sofern eine Ersatzbeschaffung erst im Folgejahr möglich wäre, könnte eine Rücklage nach R 6.6 EStR gebildet werden.

Anschaffung der neuen Maschine

Zurechnung und Bewertung
Bei dem Leasingvertrag handelt es sich um ein Finanzierungs-Leasing, da eine feste Grundmietzeit vereinbart wurde, während der der Vertrag nicht gekündigt werden kann. Die Grundmietzeit beträgt hier 8 J. GMZ / 10 J. ND = 80 % der Nutzungsdauer der Maschine. Zur wirtschaftlichen Zurechnung ist daher nach BMF vom 19.04.1971
zu prüfen, ob im Falle der Ausübung der Kaufoption der vereinbarte Kaufpreis den Buchwert übersteigt oder nicht.

Vorliegend beträgt der BW nach Ablauf der GMZ 180.000 € AK ./. (180.000 / 10 J. ND = 18.000 € x 8 J.) = 36.000 €. Da dies größer als der vereinbarte Kaufpreis von 12.000 € ist, kann davon ausgegangen werden, dass die Kaufoption ausgeübt wird und nach BMF a.a.o. III. ist die Maschine von Anfang an der X-GmbH zuzurechnen,         § 246 Abs. 1 S. 2 HGB.

Die X-GmbH hat die Maschine daher im Anlagevermögen (§ 247 Abs. 2 HGB) unter dem Posten „technische Anlagen und Maschinen“ auszuweisen, § 266 Abs. 2 A. II. 2 HGB. Die Bewertung erfolgt mit den AK abzüglich AfA, §§ 253 Abs. 1, Abs. 3, 255 Abs. 1 HGB, 6 Abs. 1 Nr. 1, 7 Abs. 1 EStG.

Die AK betragen hier 180.000 € (AK gemäß Leasingvertrag) – eine höhere Bewertung trotz höherer Leasingraten ist nicht zulässig. Die AfA erfolgt hier linear. Zum 31.12.01 ergibt sich folgender Wert:

+/- Betrag
 AK im Dezember 01180.000 €
./.AfA 01 (180.000 € / 10 J. x 1/12)1.500 €
=BW 31.12.01178.500 €

Die AK der Maschine (180.000 €) sowie die darauf entfallende VorSt (180.000 € x 19 % = 34.200 €) bilden zugleich auch den Erfüllungsbetrag (214.200 €) einer anzusetzenden Verbindlichkeit aus dem Leasingvertrag für die gedachte Darlehenstilgung, § 246 Abs. 1 HGB. Der Ausweis der Verbindlichkeit erfolgt bei den „Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen“ gemäß § 266 Abs. 3 C. 4 HGB.Die Verbindlichkeit ist zum 31.12.01 bereits in Höhe der Vorsteuer vollständig und im Übrigen in Höhe des in der Dezember-Leasingrate enthaltenen Tilgungsanteils bezahlt worden (Berechnung s. nachfolgend).

Zins-/Kostenanteil und Sonderzahlung

Insgesamt leistet die X-GmbH 8 J. x 12 Monate x 2.500 € = 240.000 € an Leasingraten für ein WG, dessen Wert 180.000 € beträgt. Die Differenz von 60.000 € stellt damit einen Zins-/Kostenanteil dar. Dieser Zins-/Kostenanteil ist nach der Zinsstaffelmethode auf die Laufzeit von 96 Monaten zu verteilen. In 01 fällt nur eine Rate an.

Auf diese Rate entfällt nach der Zinsstaffelmethode daher ein Aufwand von96/4.656 x 60.000 € = 1.237 €. Da 2.500 € im Dezember 01 gezahlt werden, dient der übrige Betrag von 1.263 € der Tilgung der Verbindlichkeit.

Die ebenfalls im Dezember 01 geleistete Sonderzahlung (8.000 €) stellt ebenfalls einen Zins- und Kostenanteil dar, der nach der Zinsstaffelmethode auf die Laufzeit zu verteilen ist. Er entfällt zu 96/4656 x 8.000 € = 165 € auf die erste Monatsrate Dezember 01. Im Übrigen ist er gemäß §§ 250 Abs. 1 HGB, 5 Abs. 5 EStG in einen Rechnungsabgrenzungsposten einzustellen.

+/- Betrag
 ARAP im Dezember 01 (ARAP an Bank)8.000 €
./.Auflösung Dezember 01165 €
=ARAP 31.12.017.835 €

Umsatzsteuer

Umsatzsteuerlich gilt die Maschine am 01.12.01 als geliefert – die Vorsteuer auf den Tilgungsanteil ist zu diesem Zeitpunkt auch abziehbar, da eine ordnungsgemäße Rechnung über die gesamte Vorsteuer von 180.000 € x 19 % = 34.200 € ausgestellt wurde. Die Vorsteuer wird unabhängig von den Tilgungsanteilen in den monatlichen
Leasingraten bereits zu Beginn des Leasingvertrags „cash“ bezahlt.

Für den Zins- und Kostenanteil fällt keine Umsatzsteuer an, da es sich um eine steuerfreie Leistung (§ 4 Nr. 8 a) UStG) handelt. Insofern enthalten die monatlichen Leasingraten zu Recht keine Umsatzsteuer.

 

Übertragung stiller Reserven nach R 6.6 EStR

Da die neue Maschine der X-GmbH wirtschaftlich zuzurechnen ist, können die zuvor ermittelten stillen Reserven von 11.000 € steuerlich nach R 6.6 EStR auf die neue Maschine übertragen werden.

In diesem Fall ergibt sich zunächst eine Differenz zwischen HBil und StBil i.H.v. 11.000 €, § 60 Abs. 2 EStDV.

Durch die Übertragung mindert sich steuerrechtlich aber auch die AfA-BMG, sodass die Bewertung steuerrechtlich dann mit 180.000 € ./. 11.000 € = 169.000 € / 10 J. = 16.900 € AfA p.a. x 1/12 = 1.408 € AfA 01 = 167.592 € erfolgt. Somit ergibt sich zusätzlich eine Minder-AfA (Gewinnerhöhung nach § 60 Abs. 2 EStDV) i.H.v. 1.500 € ./. 1.408 € = 92 €.

Gesamte Gewinnabweichung HBil zu StBil: ./. 11.000 € + 92 € = 10.908 €

Abschlussbuchungen:

AfA9.000€antechn Anl.9.000€
AfaA99.000 €antechn Anl.99.000 €
So. Verm.110.000 €ans.b. Ertr.110.000 €
Techn. Anl.180.000 €anVerb. LuL214.200 €
So. Verm. (VSt)34.200 €   
Verb. LuL 34.200 €anBank34.200 €
AfA1.500 €antechn. Anl.1.500 €
Verb. LuL1.263 €andurchl. P.2.500 €
Zinsen u. ähn.1.237 €   
ARAP8.000 €andurchl. P.8.000 €
Zinsen u. ähn.165 €anARAP165 €

Besprechung