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Eigenkapital
Übung 12: Eigenkapital bei Kapitalgesellschaften
ca. 24 Punkte, ca. 60min. Bearbeitungszeit
Sachverhalt
Die Bilanz der X-GmbH weist zum 31.12.01 die folgende Eigenkapitalgliederung auf:
A. | Eigenkapital | |||
I. | gezeichnetes Kapital | 300.000 € | ||
abzgl. eigene Anteile | 30.000 € | 270.000 € | ||
II. | Kapitalrücklage | 600.000 € | ||
III. | Gewinnrücklagen
| |||
50.000 € | ||||
10.000 € | 60.000 € | |||
IV. | Gewinnvortrag | 120.000 € | ||
V. | Jahresüberschuss | 90.000€ |
Das gezeichnete Kapital ist in 300.000 Anteile zu je 1 € unterteilt.
Die folgenden Sachverhalte sind im Jahresabschluss 01 bislang noch nicht berücksichtigt:
Eigene Anteile
Im Vorjahr hat die X-GmbH eigene Anteile mit einem Nennbetrag von 30.000 € erworben. Hierfür musste sie einen tatsächlichen Kaufpreis von 90.000 € aufwenden – die Differenz zwischen Nennbetrag und Kaufpreis wurde in der Bilanz
des Vorjahres mit den sonstigen Gewinnrücklagen verrechnet.
Im Jahr 01 beschloss die Geschäftsführung, die eigenen Anteile für 180.000 € zu veräußern, da der Firmenwert aufgrund einer innovativen Entwicklung zwischenzeitlich stark gestiegen war. Für die Veräußerung entstanden der X-GmbH
Veräußerungskosten von 30.000 €. Weder die Veräußerung noch die Veräußerungskosten wurden bislang in der Buchhaltung erfasst.
LKW
Im Oktober 01 wurde ein LKW der X-GmbH, mit dem Waren ausgeliefert werden, bei einem Verkehrsunfall so stark zerstört, dass er danach völlig unbrauchbar war. Der Buchwert des LKW betrug zum 31.12.00 noch 80.000 € (AK = 100.000 €, lineare AfA über 10 J. ND). Im November 01 teilte die Versicherung der X-GmbH mit, dass sie den Zeitwert des LKW von 90.000 € erstatten würde. Die Zahlung ging erst in 02 ein. Bislang wurden aus dem Vorgang noch keine buchhalterischen Konsequenzen gezogen – auch die lineare AfA wurde bislang noch nicht gebucht.
Grundstück
Um den Betrieb zu erweitern, erwarb die X-GmbH mit Vertrag aus November 01 ein unbebautes Grundstück, das später mit einer neuen Halle bebaut werden soll. Der Kaufpreis betrug 800.000 €. Der Gefahrübergang erfolgte im Dezember 01, die Eintragung im Grundbuch hat jedoch bis Januar 02 gedauert.
In 01 wurden noch Erschließungsgebühren von 20.000 € gezahlt, die bislang als Aufwand gebucht wurden. Außerdem hat die Stadt der X-GmbH kurz vor Weihnachten (als „Weihnachtsgeschenk“) einen Bescheid zugesandt, nach dem die
GmbH als neue Eigentümerin zur Zahlung von Straßenausbaukosten verpflichtet wurde – diese Kosten sollen 10.000 € betragen.
In der Buchführung wurde der Kaufpreis des Grundstücks bereits erfasst (Grundstück an Bank) – die beiden anderen Vorgänge wurden jeweils als s.b. Aufwand gebucht (Aufwand an Bank).
Verwendung des Jahresüberschusses
In der Satzung der GmbH wurde festgelegt, dass stets 20 % des Jahresüberschusses in die satzungsmäßige Rücklage eingestellt werden sollen. Über den danach verbleibenden Restgewinn soll die Gesellschafterversammlung jeweils bei
Feststellung des Jahresabschlusses nach eigenem Ermessen entscheiden.
Aufgabe
- Nehmen Sie handelsrechtlich zu den genannten Sachverhalten Stellung – ermitteln Sie außerdem den endgültigen Jahresüberschuss für das Geschäftsjahr 01 und geben Sie die erforderlichen Abschlussbuchungen an.
- Stellen Sie die Eigenkapitalposten zum 31.12.01 unter Berücksichtigung der teilweisen Verwendung des Jahresüberschusses dar und geben Sie die dazu erforderlichen Abschlussbuchungen an – beachten Sie bei der Gliederung des Eigenkapitals die Vorgaben von § 266 HGB.
Lösung
Aufgabenteil a)
Eigene Anteile
Die bilanzielle Behandlung des Erwerbs eigener Anteile im Jahr 00 war korrekt – denn der Nennbetrag der erworbenen eigenen Anteile (30.000 €) wurde gemäß § 272 Abs. 1a S. 1 HGB offen vom Posten „gezeichnetes Kapital“ abgesetzt (somit nur noch ein Ausweis von 270.000 €) und das Agio (Differenz zwischen tatsächlichem Kaufpreis und dem Nennwert der Anteile = 60.000 €) wurde gemäß § 272 Abs. 1a S. 2 HGB zulässig mit den anderen Gewinnrücklagen verrechnet.
In 01 wurden diese eigenen Anteile wieder veräußert, sodass das gezeichnete Kapital fortan wieder mit 300.000 € auszuweisen ist, § 272 Abs. 1b S. 1 HGB. Die GmbH hat hier aber 180.000 € ./. 30.000 € = 150.000 € mehr als den Nennbetrag der Anteile erhalten (Agio) – in Höhe von 60.000 € (früher gezahltes Agio) ist gemäß § 272 Abs. 1b S. 2 HGB mit den sonstigen Gewinnrücklagen zu verrechnen, der verbleibende Betrag von 90.000 € ist gemäß § 272 Abs. 1b S. 3 HGB in die Kapitalrücklage einzustellen.
Die Veräußerungskosten von 30.000 € sind Aufwand des Geschäftsjahres 01, § 272 Abs. 1b S. 4 HGB.
LKW
Der LKW war bis zur Zerstörung Anlagevermögen der X-GmbH (§ 247 Abs. 2 HGB) und unter dem Posten „technische Anlagen und Maschinen“ (§ 266 Abs. 2 A. II. 2 HGB) auszuweisen.
Die Bewertung erfolgt gemäß § 253 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 S. 1 HGB mit den AK abzüglich AfA. Durch die Zerstörung ist eine dauerhafte Wertminderung eingetreten, sodass eine Abwertung auf 0 € im Oktober 01 erforderlich ist, § 253 Abs. 3 S. 5 HGB.
Buchwert 01.01.01 | 80.000 € | |
./. | lineare AfA 01-09 (100.000 € / 10 J.= 10.000€ x 9/12) | 7.500 € |
= | RBW 01.10.01 | 72.500 € |
./. | außerplanmäßige Abschreibung | 72.500€ |
= | RWB 31.12.01 | 0 € |
Die Zusage der Versicherung im November 01 führt zum Ansatz einer Forderung (UV gem. § 247 Abs. 2 HGB i.U.). Die Forderung ist als „sonstiger Vermögensgegenstand“ auszuweisen, § 266 Abs. 2 B. II. 4 HGB. Durch die Forderung kommt es zur Aufdeckung stiller Reserven.
Grundstück
Das erworbene Grundstück ist Anlagevermögen (§ 247 Abs. 2 HGB) und unter dem Posten „Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte...“ gem. § 266 Abs. 2 A. II. 1 HGBauszuweisen. Insbesondere ist es der GmbH bereits zum Bilanzstichtag wirtschaftlich zuzurechnen (§ 246 Abs. 1 S. 2 2. HS HGB), da sie seit Gefahrübergang wie ein wirtschaftlicher Eigentümer über das Grundstück verfügt – auf die zivilrechtliche Übereignung mit Grundbucheintragung kommt es für die Zurechnung nicht an.
Die Bewertung erfolgt gemäß § 253 Abs. 1 S. 1 HGB mit den AK. Die AK setzen sich aus dem Kaufpreis (§ 255 Abs. 1 S. 1 HGB) von 800.000 € und aus den ANK (§ 255 Abs. 1 S. 2 HGB) zusammen – die Erschließungskosten von 20.000 € sind als ANK anzusehen und dürfen daher nicht als sofort abzugsfähiger Aufwand gebucht werden (Umbuchung beim Abschluss). Somit ist das Grundstück mit 820.000 € zum 31.12.01 zu bewerten.
Die Straßenausbaubeiträge sind kein Vermögensgegenstand i.S.d. § 246 Abs. 1 S. 1 HGB, da es bereits an einer Veräußerbarkeit mangelt. Daher sind sie nicht zu aktivieren. Die Buchung als sofort abzugsfähiger Aufwand ist korrekt.
Abschlussbuchungen
Bank | 180.000 € | an | gez. Kapital | 30.000 € |
So. Gewinnr. | 60.000 € | |||
Kap.Rü. | 90.000 € | |||
s.b. Aufw. | 30.000 € | an | Bank | 30.000 € |
AfA | 7.500 € | an | tech. Anl. | 7.500 € |
Außerpl. AfA | 72.500 € | an | tech. Anl. | 72.500 € |
So. Verm.g. | 90.000 € | an | s.b. Ertr. | 90.000 € |
Grdst. | 20.000 € | an | s.b. Aufw. | 20.000 € |
Ermittlung des endgültigen Jahresüberschusses
Vorläufiger JÜ | 90.000 € | |
./. | V-Kosten eigene Anteile | 30.000 € |
./. | lineare AfA LKW | 7.500 € |
./. | außerplanm. AfA LKW | 72.500 € |
+ | s.b. Ertrag Versicherung LKW | 90.000 € |
+ | Aktivierung Erschließungskosten Grundstück | 20.000 € |
= | JÜ 01 endgültig | 90.000 € |
Aufgabenteil b)
Die Vorgänge aus der Veräußerung der eigenen Anteile sind wie in Aufgabenteil a) bei der Kapitalpostengliederung zu berücksichtigen.
Außerdem werden hier teile des Jahresüberschusses bereits vorab verwendet, da in der Satzung schon die Einstellung in eine satzungsmäßige Rücklage beschlossen wurde. Die Gesellschafterversammlung kann daher nicht mehr über den gesamten Jahresüberschuss verwenden (§ 270 Abs. 2 HGB), weshalb diese Gewinnverwendung bereits zum 31.12.01 zu berücksichtigen ist. In diesem Fall sind gemäß § 268 Abs. 1 HGB die Posten „Jahresüberschuss“ und „Gewinnvortrag“ zum Posten „Bilanzgewinn“ zusammenzufassen.
Daher sind bereits 20 % v. 90.000 € (= 18.000 €) in die satzungsmäßige Rücklage einzustellen.
Der Bilanzgewinn ermittelt sich gemäß § 275 Abs. 4 HGB wie folgt:
Gewinnvortrag | 120.000 € | |
+ | JÜ | 90.000 € |
./. | Einstellung in die satzungsmäßige Rücklage | 18.000 € |
= | Bilanzgewinn | 192.000 € |
Abschlussbuchungen
Einst. satz. Rü. | 18.000€ | an | satz. Rü. | 18.000 € |
Gw. Vortr. | 120.000 € | an | Gew. Vor. Vj | 120.000 € |
Eigenkapitalgliederung
A. | Eigenkapital | ||||
I. | gezeichnetes Kapital abzgl. eigene Anteile | 300.000 € / | 300.000 € | ||
II. | Kapitalrücklage | 690.000 € | |||
III. | Gewinnrücklagen 1. Satzungsmäßige Rücklage 2. Sonstige Gewinnrücklagen | 68.000 € 70.000 € | 138.000 € | ||
IV. | Bilanzgewinn | 192.000 € |