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Als Leasing wird eine miet- oder pachtweise Überlassung eines Gutes (=Leasinggut) vom Leasinggeber an den Leasingnehmer bezeichnet. Hierbei kommt es zu der Zahlung eines vereinbarten Betrags (Leasingentgelt).

Es werden nach der Person des Leasinggebers zwei Leasingarten unterschieden:

  • Direktes Leasing: Hier tritt der Hersteller des Leasinggutes unmittelbar als Leasinggeber auf.
  • Indirektes Leasing: Hier ist der Leasinggeber nicht Hersteller des Leasinggutes. Vielmehr ist zwischen dem Hersteller und dem Leasingnehmer eine Leasinggesellschaft geschaltet. Letztere
    erwirbt das Leasinggut vom Hersteller und schließt mit dem Leasingnehmer einen Leasingvertrag.
    Der Leasinggeber refinanziert sich meist über ein Kreditinstitut.

Vorteile und Nachteile des Leasings

Vorteile:

  • Liquidität wird geschont (kontinuierlicher Abfluss statt einmalig höherer Abfluss),
  • Leasingaufwendungen lassen sich steuerlich vollständig absetzen,
  • Leasingkosten fallen parallel zur Nutzung an und können somit durch die Erträge, die das Leasinggut erwirtschaftet, gedeckt werden (Kongruenzprinzip),
  • am Ende der Laufzeit kann das Leasinggut übernommen werden (muss es aber nicht).

Nachteile:

  • Die Kosten sind meistens höher als bei normaler Fremdfinanzierung,
  • der Leasingnehmer ist nicht der Eigentümer des Leasingobjekts, sodass er das Gut nicht weiterverkaufen kann,
  • die Kosten fallen auch an, wenn das Objekt nicht benutzt wird.

Besonderheiten des Leasings

Hinweis

Hier klicken zum Ausklappen

 Besonderheiten des Leasings, die es von der Miete unterscheiden:

  • Operating-Leasing und
  • Finanzierungsleasing (= Financial-Leasing).

Beim Operating-Leasing übernimmt der Leasinggeber die Verpflichtung, den Leasinggegenstand zu pflegen, zu reparieren etc. Es handelt sich um ein jederzeit kündbares Mietverhältnis. 

Beim Finanzierungsleasing kann der Leasingvertrag während der Grundmietzeit nicht gekündigt werden. Um einen Vollamortisationsvertrag handelt es sich, wenn zusätzlich die Gebühren, welche in der Grundmietzeit zu entrichten sind, die Anschaffungskosten des Gegenstandes sowie Finanzierungs- und Nebenkosten für den Leasinggeber decken. Man unterscheidet folgende Finanzierungsleasingverträge:

  • mit Mietverlängerungsoption,

  • mit Kaufoption,

  • ohne derartige Optionen und

  • Spezialleasing.

Die Optionen sind jeweils nach Ablauf der Grundmietzeit auszuüben.

Mietverlängerungsoption: Der Leasingnehmer kann das Vertragsverhältnis nach Ende der Grundmietzeit verlängern.

Kaufoption: Der Leasingnehmer hat das Recht, nach Ablauf der Grundmietzeit den Leasinggegenstand zu erwerben. Daher handelt es sich nicht ausschließlich um einen Mietvertrag.

Spezialleasing: Der Gegenstand wird speziell auf die Nutzung durch den Leasingnehmer zugeschnitten. Die Nutzung ist daher speziell bei ihm möglich.

Der Leasingnehmer hat beim Finanzierungsleasing den Gegenstand zu aktivieren, wenn er voraussichtlich (annähernd) über die gesamte Nutzungsdauer hinweg den Leasinggegenstand nutzen wird. Der Herausgabeanspruch durch den Leasinggeber am Ende der Leasingzeit würde also annähernd wertlos werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn

  • die Grundmietzeit mehr als 90 % der Nutzungsdauer ausmacht, bzw. wenn

  • Spezialleasing vorliegt, bzw. wenn

  • bei der Ausübung einer Option diese erwartungsgemäß durch den Leasingnehmer ausgeübt wird, weil die vereinbarten Konditionen dies erwarten lassen.

Bei einer Mietverlängerungsoption ist dies dann der Fall, wenn die Anschlussmiete kleiner als der Werteverzehr bei linearer Abschreibung ist. Bei einer Kaufoption ist dies der Fall, wenn der Kaufpreis kleiner als der Restbuchwert bei linearer Abschreibung oder dem niedrigeren gemeinen Wert ist.

Ist die Grundmietzeit kleiner als 40 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer, erfolgt eine Bilanzierung beim Leasingnehmer, denn die Finanzverwaltung unterstellt hier einen verdeckten Ratenkaufvertrag. In allen anderen Fällen hat der Leasinggeber den Gegenstand zu aktivieren.

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenEin Leasingvertrag über eine Spezialmaschine hat eine Grundmietzeit von 10 Jahren. Die Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes beträgt 11 Jahre.

Die Grundmietzeit liegt bei 10/11 = 90,9 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer, also mehr als 90 % und ist daher beim Leasingnehmer zu bilanzieren.

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenDie Anschaffungskosten eines Leasinggegenstandes liegen bei € 2.000 €. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer betrage 12 Jahre, die Grundmietzeit werde mit acht Jahren vereinbart. Nach Ablauf der Grundmietzeit habe der Leasingnehmer die Option, für 170 € pro Periode den Leasinggegenstand weiterhin zu nutzen.

Die Grundmietzeit umfasst 8/12 = 66,67 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Die Bilanzierung ist daher von der Option abhängig. Es liegt eine Mietverlängerungsoption vor. Die Anschlussmiete von 170 € pro Periode ist größer als der Werteverzehr bei linearer Abschreibung (2000/12 = 166,67 €). Die Bilanzierung erfolgt daher beim Leasinggeber.

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenDie Anschaffungskosten eines Leasinggegenstandes liegen bei 1.500 €. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beträgt 17 Jahre und die Grundmietzeit wird mit zwölf Jahren vereinbart. Am Ende der Grundmietzeit hat der Leasingnehmer die Option, den Leasinggegenstand für 350 € zu erwerben.

Die Grundmietzeit liegt bei 70,59 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Auch hier ist die Bilanzierung von der Option abhängig. Es liegt eine Kaufoption vor. Der Restbuchwert bei linearer Abschreibung errechnet sich als

$\ {RBW}_{10}$ = Anschaffungskosten -10 · Abschreibungsbetrag

            = 1.500 -10·88,24

            = 617,65 €.

Die Bilanzierung erfolgt beim Leasingnehmer, da der Kaufpreis mit 350 € unterhalb des Restbuchwerts von 617,65 € liegt.

Bezahlt der Leasingnehmer einen Teil der Anschaffungskosten des Leasingobjektes sowie dessen Finanzierungskosten, ist ein Teilamortisationsvertrag gegeben. Bei Vertragsende liegt ein kalkulierter Restwert vor. Dieser kann mit Vertragsoptionen des Leasinggebers oder des Leasingnehmers verbunden sein. Übliche Vertragsvereinbarungen sind vor allem: Verlängerungsoption, Kaufoption des Leasingnehmers, Andienungsrecht des Leasinggebers.

Hat der Leasingnehmer den Leasinggegenstand zu aktivieren, so muss er sowohl einen aktiven Bestandsposten bilden als auch zusätzlich in derselben Höhe eine Verbindlichkeit in seiner Bilanz aufstellen. Diese wird teilweise durch die Leasingraten im Verlauf der Grundmietzeit getilgt. In genau derselben Höhe hat der Leasinggeber eine Forderung zu aktivieren, welche analog getilgt wird.

Nun nochmal eine Wiederholung des Leasing.