Hierbei wird der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats (für maximal fünf Jahre) ermächtigt, das GrundKapital durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlage zu erhöhen (§ 202 Abs. 1 und 2 AktG).
Der Nennbetrag des genehmigten Kapitals darf maximal 50 Prozent des bestehenden Grundkapitals betragen.
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