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Finanzmanagement - Sicherungsübereignung

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Finanzmanagement

Sicherungsübereignung

Wenn das Sicherungsgut weiterhin im Umsatzprozess des Unternehmens benötigt wird, so ist die Sicherungsübereignung besser geeignet als die Verpfändung. Sie vermeidet den Nachteil, den die Verpfändung hat. Bei einer Sicherungsübereignung überträgt der Kreditnehmer (Sicherungsgeber) das Eigentum einer beweglichen Sache an den Kreditgeber (Sicherungsnehmer). Der Vorteil der Sicherungsübereignung ist, dass der betroffene Gegenstand in unmittelbarem Besitz des Sicherungsgebers bleibt – er kann ihn also weiter nutzen. Dies ist durch die Einigung über den Eigentumsübergang (§ 929 Satz 1 BGB) und die Vereinbarung eines Besitzkonstituts möglich (§ 930 BGB).

Der Sicherungsnehmer wird treuhändischer Eigentümer an der Sache, der diese nur bei einem Verstoß gegen den Sicherungsvertrag – meist die Nichtrückzahlung der Schuld – verwerten oder selbst als Eigentümer nutzen darf. Solange der Sicherungsgeber seinen Leistungen nachkommt, wird der sicherungsübereignete Gegenstand bei diesem bilanziert – obwohl er nicht rechtlicher Eigentümer ist. Ausreichend ist das Vorliegen des sog. wirtschaftlichen Eigentums (vgl. § 246 Abs. 1 Satz 2 HGB sowie § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO).