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Finanzmanagement - Geldwäschegesetz

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Finanzmanagement

Geldwäschegesetz

Geldwäsche bezeichnet die Einführung illegal erworbener Vermögenswerte in den legalen Finanzkreislauf, wenn ihr Ursprung verschleiert wird. Nach § 261 StGB ist dies strafbar.

Wird ein Betrag in bar bzw. in Edelmetallen oder Wertpapieren angenommen oder der Betrag durch mehrere kleine, in Verbindung stehende Transaktionen erreicht (smurfing genannt), dann gelten für das betroffene Kreditinstitut sowohl Identifizierungspflichten wie auch Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten.

 Identifizierungspflichten

Die Identifizierungspflicht besagt, dass eine Identifizierung mittels Personalausweis oder Reisepass notwendig ist  (§ 2 GwG). Hiervon kann abgesehen werden, wenn die einzahlende Person, bei dem Angestellten des Kreditinstituts persönlich bekannt ist und im Vorfeld bereits eine Legitimierungsprüfung abgewickelt wurde (§ 7 GwG).

Merke

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 Es existieren folgende Ausnahmen von der Identifizierungspflicht:

  • Nachttresor: Der Kontoinhaber ist verpflichtet zu versichern, dass er ausschließlich Geld für eigene Rechnung auf diesem Weg einzahlt.

 

  • regelmäßige Barzahlung durch Unternehmen: Nur bei der ersten Ein- oder Auszahlung erfolgt eine Identifizierung der Person, die für das Unternehmen handelt. Deren Name muss dem Kreditinstitut mitgeteilt werden. Bei späterer Verfügung muss dann nur noch der Name desjenigen, der eine Ein- oder Auszahlung vornimmt, auf den Belegen vermerkt werden.

 

  • Geldbeförderungsunternehmen und deren Mitarbeitende: In diesem Fall wird lediglich der Name des Mitarbeitenden festgehalten. Eine Identifikationsprüfung erfolgt nicht.

 

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

Aufzeichnungen müssen mindestens sechs Jahre lang aufbewahrt werden.

Folgende Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten liegen vor:

  1. Name und ggf. Daten des Auftretenden zur Identifizierung wie z.B. Kopie des Ausweises sind zu dokumentieren.
  2. Es muss festgestellt werden, wer der wirtschaftlich Berechtigte ist und ob auf eigene oder auf fremde Rechnung gehandelt wird. Bei fremder Rechnung sind zusätzlich Name und Anschrift des wirtschaftlich Berechtigten aufzuzeichnen.
  3. Die Art des Geschäftes ist aufzuzeichnen. Also z.B. die Abgabe oder Annahme von Bargeld, Wertpapieren oder Edelmetallen.