Grundbesitz, der zum Betriebsvermögen gehört, ist grundsätzlich steuerlich doppelt belastet, nämlich mit Gewerbesteuer und Grundsteuer. Um diese Doppelbelastung zu reduzieren, wird für den betrieblichen Grundbesitz eine Kürzung in Höhe von 1,2 % des maßgebenden Einheitswerts vorgenommen (§ 9 Nr. 1 GewStG). In den alten Bundesländern beruhen die Einheitswerte der Betriebsgrundstücke für Zwecke der Gewerbesteuer auf einem Einheitswert der Hauptfeststellung zum 1.1.1964. Um die Wertveränderung seit diesem Tag zu berücksichtigen, ist deswegen der Einheitswert mit 140 % zu multiplizieren (§ 121a BewG). In den neuen Bundesländern hingegen werden dort belegene Betriebsgrundstücke mit 100 % bis 600 %, je nach Grundstücksart, des auf den Wertverhältnissen zum 1.1.1935 beruhenden Einheitswerts angesetzt.
Beispiel
Zum Betriebsvermögen der Florian KG, einem Gewerbebetrieb aus Kaarst (Nordrhein-Westfalen), gehört ein bebautes Grundstück mit einem Einheitswert von 100.000 €.
Der Gewinn zzgl. der Hinzurechnungen ist zu kürzen um 1,2 % von 140.000 € (also 1,4∙100.000 €), d.h. um 1.680 €.
Maßgebend ist jener Einheitswert, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor dem Ende des Erhebungszeitraums lautet. Ob ein Grundbesitz zum Betriebsvermögen gehört oder nicht, wird nach Einkommensteuerrecht bzw. Körperschaftsteuerrecht und nicht nach Bewertungsgesetz entschieden (§ 20 I GewStDV). Es kommt hierbei auf den Stand zu Beginn des Kalenderjahrs an.
Beispiel
Gewerbetreibender Anton aus Fulda erwirbt ein Betriebsgrundstück am 4.8.2016 zum Preis von 800.000 €. Dieses hat einen Einheitswert von 300.000 €.
Der Gewinn zzgl. Hinzurechnungen ist also zu kürzen um 0,012∙1,4∙300.000 = 5.040 €. Allerdings tritt diese Kürzungsvorschrift erst ab dem Erhebungszeitraum 2017 ein, da zu Beginn des Kalenderjahres 2016 das Grundstück noch nicht zum Betriebsvermögen des Anton gehörte. Für das Jahr 2016 lässt sich daher keine Kürzung vornehmen.
Wenn der Grundbesitz nur teilweise zum Betriebsvermögen gehört, so ist die Kürzung nach § 9 Nr. 1 GewStG nur anteilig vom entsprechenden Einheitswert zu berechnen (§ 20 II GewStDV).
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