Expertentipp
1. Ermittle den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ohne (!) den sonstigen Bezug
2. Ziehe hiervon den anteiligen Versorgungs-Freibetrag, den anteiligen Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag
und den anteiligen Altersentlastungsbetrag bei einem Arbeitnehmer, der vor Beginn des Kalenderjahres das 64. Lebensjahr vollendet hat ab (§ 24 a EStG)
3. Ermittle auf den so berechneten Jahresarbeitslohn (= maßgeblicher Jahresarbeitslohn) die Lohnsteuer aus der Lohnsteuertabelle unter Berücksichtigung Steuerklasse
4. Ermittle den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn mit (!) dem sonstigem Bezug
5. Ziehe hiervon ab (sofern dies nicht schon im zweiten Schritt geschehen ist) den anteiligen Versorgungs-Freibetrag und der anteilige Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag und den anteiligen Altersentlastungsbetrag bei einem Arbeitnehmer, der vor Beginn des Kalenderjahres das 64. Lebensjahr vollendet hat (§ 24 a EStG)
6. Der Unterschiedsbetrag ist die Lohnsteuer, die auf den sonstigen Bezug entfällt.
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