Der Gewerbebetrieb und damit die Gewerbesteuerpflicht beginnt, wenn alle tatbestandlichen Voraussetzungen für die Annahme eines Gewerbebetriebs vorliegen. Hier spielen bloße Vorbereitungshandlungen keine Rolle. Ebenso unerheblich ist der Zeitpunkt der möglichen Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister.
Wichtig ist, dass bei gewerblich geprägten Personengesellschaften (§ 15 III Nr. 2 EStG) die Steuerpflicht erst dann beginnt, wenn der Gewerbebetrieb in Gang gesetzt ist (H 2.5 I GewStH).
Beispiel
Unerheblich für die Begründung der Gewerbesteuerpflicht sind die Vorbereitungshandlungen zwischen dem 15. und dem 28. Februar. Alle wirtschaftlichen Ergebnisse, die in diese Zeit fallen, bleiben gewerbesteuerlich unberücksichtigt. Mögliche Verluste dürfen also nicht den Gewinn mindern, der ab dem Beginn der Gewerbesteuerpflicht anfällt. Ebenso ist die Handelsregistereintragung nicht zu berücksichtigen. Die eigentliche gewerbliche Tätigkeit und damit die Gewerbesteuerpflicht beginnt am 16. März 2017, weil erstmals an diesem Tag alle tatbestandlichen Voraussetzungen für die Annahme eines Gewerbebetriebs vorliegen.
Das Ende der gewerblichen Tätigkeit ist bestimmt durch die tatsächliche Einstellung des Betriebs (R 2.6 I 6 GewStR), welche anzunehmen ist bei Aufgabe jeder werbenden Tätigkeit. Wichtig ist hierbei, dass der Betrieb nicht für immer, sondern nur für eine gewisse Dauer aufgegeben werden muss, es sei denn, die Einstellung ist von vornherein als nur vorübergehend gedacht gewesen. Bei sog. Saisonbetrieben (Bauhandwerk, Kurortbetriebe, Eisdielen etc.) handelt es sich bei der Zeit, in der der Betrieb nicht ausgeübt wird, lediglich um ein Ruhen des Gewerbebetriebs, nicht um eine Einstellung.
Beispiel
Der Gewerbebetrieb endet nicht erst mit der Einstellung sämtlicher Tätigkeiten am 10.12.2017 (wie dies bei einer Kapitalgesellschaft der Fall wäre), sondern schon mit der tatsächlichen Einstellung des Betriebs am 30.10.2017.
Merke
Es ist bei der Frage der Beendigung der Gewerbesteuerpflicht nicht nur auf die äußeren Merkmale abzustellen. Zusätzlich müssen auch die inneren Vorgänge berücksichtigt werden. So kann zum Beispiel ein Unternehmen, das bei einer äußerlichen Betrachtung zwar als eingestellt gilt, sich jedoch weiter mit der erkennbaren Absicht betätigt, nachhaltige Erträge zu erzielen, gewerbesteuerlich nicht als eingestellt gelten.
Beispiel
Innerlich betrachtet hat Hubert weiterhin die erkennbare Absicht, nachhaltige Erträge zu erzielen. Der Gewerbebetrieb ist deswegen nicht eingestellt.
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