Merke
Wichtig zu wissen ist, wer (!) die Gewerbesteuer schuldet. Dies ist abhängig von der Rechtsform.
Normalfall
Der Unternehmer ist der Schuldner der Gewerbesteuer (§ 5 I 1 GewStG). Unter einem Unternehmer versteht man hierbei denjenigen, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben (§ 5 I 2 GewStG) wird.
Der Steuerschuldner ist dabei abhängig von der betriebenen Rechtsform:
Einzelunternehmung
der Einzelunternehmer selbst
die Mitunternehmerschaft selbst (§ 5 I 3 GewStG)
Kapitalgesellschaft
die Kapitalgesellschaft selbst.
Übertragung eines gesamten Gewerbebetriebs
Im Fall der Übertragung eines gesamten Gewerbebetriebs stellt sich die Frage, wer die Gewerbesteuer schuldet, d.h. wen die persönliche Steuerpflicht trifft. Die Fiktion des § 5 II GewStG ist hierbei, dass der Betrieb als durch den bisherigen Unternehmer eingestellt gilt und der Erwerber denselben Betrieb fiktiv neu gründet.
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