Es werden manche Vorschriften, welche bei unbeschränkt Einkommensteuerpflichtigen gelten,
gar nicht bzw.
nur eingeschränkt
anwendet.
Gar nicht angewendet werden (Ausnahmen bilden die beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer) die Vorschriften über:
Sonderausgaben (§ 10 EStG),
Sonderausgaben - Pauschbetrag (§ 10c EStG),
Freibetrag bei Betriebsveräußerung und -aufgabe, (§ 16 IV EStG),
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG),
Berücksichtigung von Kindern (§ 32 EStG),
Verwitwetensplitting und Gnadensplitting (§ 32a VI EStG),
außergewöhnliche Belastungen (§§ 33 – 33b EStG).
- Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haltsausnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen (§ 35a EStG)
Nur eingeschränkt angewendet werden wegen § 50 I, II EStG folgende Punkte:
- Pauschbeträge für Werbungskosten (§ 9a EStG) nur zeitanteilig (siehe Satz 5),
Verlustabzug nach § 10d EStG nur anzuwenden, wenn Verluste in wirtschaftlichem Zusammenhang mit inländischen Einkünften stehen
dies muss sich aus den Unterlagen ergeben, die im Inland aufbewahrt werden,
Fünftel-Regelung und ermäßigter Steuersatz nach § 34 EStG nur bei
Betriebsveräußerungs- und
Betriebsaufgabegewinnen (§§ 14, 16, 18 III EStG),
Einkünfte, welche dem Steuerabzug
vom Arbeitslohn bzw.
vom Kapitalertrag bzw.
nach § 50a EStG
unterliegen, sowie Zinsen i.S.d. § 20 I Nr. 5, 7 EStG werden nicht für Zwecke des Verlustausgleichs und Verlustabzugs berücksichtigt
konkret heißt dies, dass negative andere inländische Einkünfte die Höhe der darauf lastenden durch Steuerabzug erhobenen Einkommensteuer nicht belasten (d.h. es ist keine Verrechnung möglich).
Weitere interessante Inhalte zum Thema
-
2. Lösung zu Einschränkungen
Vielleicht ist für Sie auch das Thema 2. Lösung zu Einschränkungen (Wiederholungsfragen) aus unserem Online-Kurs Internationales Steuerrecht für Bibus interessant.