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Internationales Steuerrecht für Bibus - Einschränkungen

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Internationales Steuerrecht für Bibus

Einschränkungen

Es werden manche Vorschriften, welche bei unbeschränkt Einkommensteuerpflichtigen gelten,

  • gar nicht bzw.

  • nur eingeschränkt

anwendet.

Gar nicht angewendet werden (Ausnahmen bilden die beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer) die Vorschriften über:

  • Sonderausgaben (§ 10 EStG),

  • Sonderausgaben - Pauschbetrag (§ 10c EStG),

  • Freibetrag bei Betriebsveräußerung und -aufgabe, (§ 16 IV EStG),

  • Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG),

  • Berücksichtigung von Kindern (§ 32 EStG),

  • Verwitwetensplitting und Gnadensplitting (§ 32a VI EStG),

  • außergewöhnliche Belastungen (§§ 33 – 33b EStG).

  • Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haltsausnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen (§ 35a EStG)

Nur eingeschränkt angewendet werden wegen § 50 I, II EStG folgende Punkte:

  • Pauschbeträge für Werbungskosten (§ 9a EStG) nur zeitanteilig (siehe Satz 5),
  • Verlustabzug nach § 10d EStG nur anzuwenden, wenn Verluste in wirtschaftlichem Zusammenhang mit inländischen Einkünften stehen

    • dies muss sich aus den Unterlagen ergeben, die im Inland aufbewahrt werden,
       

  • Fünftel-Regelung und ermäßigter Steuersatz nach § 34 EStG nur bei

    • Betriebsveräußerungs- und

    • Betriebsaufgabegewinnen (§§ 14, 16, 18 III EStG),
       

  • Einkünfte, welche dem Steuerabzug

    • vom Arbeitslohn bzw.

    • vom Kapitalertrag bzw.

    • nach § 50a EStG
       

  • unterliegen, sowie Zinsen i.S.d. § 20 I Nr. 5, 7 EStG werden nicht für Zwecke des Verlustausgleichs und Verlustabzugs berücksichtigt

    • konkret heißt dies, dass negative andere inländische Einkünfte die Höhe der darauf lastenden durch Steuerabzug erhobenen Einkommensteuer nicht belasten (d.h. es ist keine Verrechnung möglich).