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Einkommensteuer für Bibus - Sachliche Steuerpflicht

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Einkommensteuer für Bibus

Sachliche Steuerpflicht

Bei der sachlichen Steuerpflicht ist der Gegenstand der Einkommensteuer zu behandeln, d.h. man stellt sich die Frage, was der Einkommensteuer unterliegt (sachliche Steuerpflicht), nicht mehr, wer der Einkommensteuer unterliegt (persönliche Steuerpflicht). Ob eine Tätigkeit der Einkommensteuer unterliegt, wird zunächst entschieden. Hierbei unterscheidet man die Begriffe

  • steuerbar und
  • nicht steuerbar.

Eine Vermögensmehrung ist steuerbar, wenn zwei Tatbestände vorliegen:

Man nimmt am wirtschaftlichen Verkehr teil bei nach außen gerichteter, planmäßiger Beteiligung am Leistungs- bzw. Güteraustausch. Das bedeutet, dass einmalige Vermögenszuwächse wie Lotteriegewinne oder Vermögenszuwächse, die auf unentgeltlichen Vorgängen wie Schenkung oder Erbschaft beruhen, mangels Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr nicht einkommensteuerlich relevant sind. Es ist bei der Schenkung oder Erbschaft allerdings zu beachten, dass die Erbschaft- bzw. Schenkungssteuer greift und also der Vorgang nicht vollkommen steuerfrei, sondern lediglich nicht einkommensteuerbar ist. Zur Gewinnerzielungsabsicht ist zu sagen, dass die wirtschaftliche Tätigkeit langfristig gesehen insgesamt zu einem Totalgewinn führen muss. Wenn hierbei die Person ständig Verluste bewusst in Kauf nimmt und also langfristig nicht mit einem Totalgewinn oder einem Periodengewinn zurechnen ist, so spricht man von Liebhaberei. Die positiven Ergebnisse dieser Liebhaberei als auch die negativen Ergebnisse sind nicht einkommensteuerbar und damit einkommensteuerlich unbeachtlich.

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenDer Angestellte Fritz K. aus Bonn schreibt in seiner Freizeit Abhandlungen über Politik. Es ist allerdings auf Dauer nicht damit zu rechnen, dass er hiermit jemals Einkünfte erzielen wird, weil kein Verlag sich bereit findet, seine Thesen zu publizieren. Da der Angestellte Aufwendungen hat im Zusammenhang mit dem Schreiben der Bücher, macht er dies in seiner Einkommensteuererklärung geltend und möchte diese als Betriebsausgaben abgezogen wissen.

Es handelt sich bei der schreibenden Tätigkeit des Angestellten um Liebhaberei, da die schreibende Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht erfolgt, weil auf Dauer nicht mit einem Totalgewinn zu rechnen ist. Dies bedeutet, dass die positiven Einkünfte, die jemals entstehen sollten, nicht der Einkommensteuer unterliegen. Sollte sich also sehr wohl einmal ein Buch verkaufen lassen, so wird der Verkaufserlös auch nicht der Einkommensteuer unterworfen. Im Gegenzug bedeutet dies aber, dass hiermit zusammenhängende Aufwendungen ebenfalls einkommensteuerlich unbeachtlich sind, also nicht abgezogen werden dürfen. Der Abzug als Betriebsausgaben scheidet daher aus.

Außerdem ist wichtig, dass einmalige Vermögensanfälle im Privatvermögen des Steuerpflichtigen grundsätzlich nicht der Einkommensteuer unterliegen. Hiervon existiert eine Ausnahme, nämlich die Veräußerung von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften bestimmten Umfangs (§ 17 EStG).

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenFritz H. aus Bremen besitzt ein Haus und verkauft dieses nach 20 Jahren mit einem Gewinn von 50.000 €.

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenDagobert D. aus Berlin verkauft seinen Aktienbestand nach dreijährigem Besitz mit einem Gewinn von 2.000 €.

Bei beiden handelt es sich um einmalige Vermögensanfälle, die als privater Veräußerungsvorgang einkommensteuerlich unbeachtlich sind. Diese unterliegen nicht der deutschen Einkommensteuer, da es sich lediglich um Vermögensumschichtungen auf der privaten Vermögensebene des Steuerpflichtigen handelt und keine der sieben Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes betroffen ist.
Sollte die Steuerbarkeit nicht einschlägig sein (wenn also keine Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr und/oder keine Gewinnerzielungsabsicht vorhanden ist), so ist sie nicht steuerbar. Die einkommensteuerliche Betrachtung ist dann bereits beendet.