Es geht hier um das Außensteuergesetz (AStG). Der Grundtenor der Berichtigung von Einkünften findet sich direkt in § 1 AStG. Wenn nämlich Einkünfte eines Steuerpflichtigen dadurch gemindert werden, dass andere Bedingungen, also Verrechnungspreise, zugrunde gelegt werden, als sie unter fremden Dritten vereinbart worden wären (Fremdvergleichsgrundsatz), so sind die Einkünfte entsprechend zu korrigieren.
Wir müssen also klären, was es heißt,
nahe stehend zu sein und
wie Verrechnungspreise ermittelt werden.
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