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Internationales Steuerrecht für Bibus - Wegzugsbesteuerung

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Internationales Steuerrecht für Bibus

Wegzugsbesteuerung

Stille Reserven, welche eine natürliche Person in der Zeit ihrer unbeschränkten Steuerpflicht in Anteilen im Sinne des § 17 EStG ansammelt, sollen auch nach dem Wegzug der deutschen Besteuerung unterliegen. Zwar ist die Veräußerung einer Beteiligung an einer deutschen Kapitalgesellschaft in Deutschland steuerpflichtig (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 e EStG), jedoch hat regelmäßig nach den Doppelbesteuerungsabkommen der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht (Art. 13 IV OECD-MA) und Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften werden von § 49 Abs. 1 Nr. 2 e EStG nicht erfasst. Deshalb erfasst § 6 AStG den Wertzuwachs während der Zeit der unbeschränkten Steuerpflicht. Wenn eine

  • natürliche Person
  • vor ihrem Wegzug
  • aus dem Inland
  • insgesamt mindestens zehn Jahre gemäß § 1 Abs. 1 EStG
  • unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gewesen ist,

so ist § 17 EStG auch ohne Veräußerung anzuwenden (§ 6 I 1 AStG). Bei einer unentgeltlichen Rechtsnachfolge sind die Zeiten des Rechtsvorgängers mitzuzählen (§ 6 II AStG). Wenn die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht auf einer vorübergehenden Abwesenheit beruht, so entfällt grundsätzlich die Wegzugsbesteuerung gemäß § 6 Abs. 3 AStG. Eine vorübergehende Abwesenheit bedeutet, dass der Steuerpflichtige innerhalb von fünf Jahren wieder unbeschränkt steuerpflichtig wird, die Frist ist ggf. auch verlängerbar durch das Finanzamt. In den Stundungsfällen des § 6 V AStG fällt der Steueranspruch auch dann stets ohne zeitliche Begrenzung weg, wenn die unbeschränkte Steuerpflicht wieder begründet wird oder aber  die Beschränkung des deutschen Besteuerungsrecht wieder entfällt.

Man redet von folgenden sog. weiteren Entstrickungsgründen:

- die ganz oder teilweise unentgeltliche Übertragung der Beteiligung unter Lebenden oder durch den Erwerb von Todes wegen auf nicht unbeschränkt steuerpflichtige (natürliche oder juristische) Personen.


- die Begründung einer Ansässigkeit in einem Staat, mit dem ein DBA besteht, wenn nach dem DBA die Person als in diesem Staat (und nicht in Deutschland) ansässig gilt.


- die Einlage der Anteile in einen Betrieb oder eine Betriebsstätte des Steuerpflichtigen im Ausland.


- der anderweitige Ausschluss oder die anderweitige Beschränkung des deutschen Besteuerungsrecht hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile.


Der Gewinn, der sich nach § 6 AStG ergibt, wird im Rahmen der Veranlagung im Jahr des Wegzugs bzw. im Jahr des Endens der Ansässigkeit nach dem Doppelbesteuerungsabkommen in Deutschland im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht mit erfasst. Nach § 6 I 4 AStG tritt anstelle des Veräußerungspreises der gemeine Wert der Anteile zur Ermittlung der stillen Reserve.
Vermerk: Die entfallende Steuer auf den Gewinn nach § 6 AStG kann nach § 6 Abs. 4 AStG gegen Sicherheitsleistung, Ratenzahlung und dem Grunde nach auch gegen Stundungszinsen gestundet werden.
Die Steuer wird zinslos und ohne Sicherheitsleistung gestundet, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen (§ 6 V AStG), wenn

  • der Steuerpflichtige Staatsangehörige eines EU/EWR Staates ist, 
  • er nach der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht in einem dieser Staaten einer der deutschen unbeschränkten Einkommensteuerpflicht vergleichbaren Steuerpflicht unterliegt und
  • die Amtshilfe zwischen der BRD und diesem Staat gewährleistet ist.

Die Stundung ist allerdings zu widerrufen, wenn der Steuerpflichtige seine Anteile veräußert oder verdeckt in eine Gesellschaft gemäß § 17 I 1 EStG einlegt. Der Steuerpflichtige muss dem Finanzamt innerhalb eines Monats nach dem Ereignis auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck mitteilen, dass ein Tatbestand erfüllt ist, der zum Widerruf der Stundung führt.