Stille Reserven, welche eine natürliche Person in der Zeit ihrer unbeschränkten Steuerpflicht in Anteilen im Sinne des § 17 EStG ansammelt, sollen auch nach dem Wegzug der deutschen Besteuerung unterliegen. Zwar ist die Veräußerung der Beteiligung in Deutschland steuerpflichtig (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 lit. e EStG), jedoch hat regelmäßig nach den Doppelbesteuerungsabkommen der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht (Art. 13 IV OECD-MA).
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