Die Anrechnungsmethode wird dann angewendet, wenn zwei Staaten die gleichen Einkünfte besteuern. Allerdings rechnet der Wohnsitzstaat hierbei auf die anteilige Steuer, die auf die ausländischen Einkünfte entfällt, die im anderen Staat gezahlte Steuer an.
Es wird vorausgesetzt, dass die ausländische Steuer
der deutschen Einkommensteuer entspricht (§ 34 c I EStG), siehe dazu die Aufzählung in Anlage 6 zu den EStR),
festgesetzt ist,
gezahlt ist und
um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzt wurde.
Es gilt allerdings die sog. per-country-limitation, nach der die Anrechnung begrenzt ist auf die deutsche Einkommensteuer, die auf die ausländischen Einkünfte eines (!) Staates durchschnittlich entfällt (vgl. § 68a EStDV).
Beispiel
Es besteht mit der Schweiz ein Doppelbesteuerungsabkommen, welches das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung grundsätzlich der Schweiz zuweist (vgl. Art. 6 des DBA mit der Schweiz). Allerdings werden die in der Schweiz gezahlten Steuern auf die deutsche Steuerschuld von Fritz zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung angerechnet (vgl. Art. 24 I Nr. 2 des DBA mit der Schweiz), so dass wegen der bereits erfolgten Zahlung nur noch eine Restzahlung in Deutschland von 1.000 € ansteht.
Beispiel
Eine Anrechnung der Steuern wird nur bis zur Höhe der deutschen Steuer durchgeführt, d.h. bis zu 4.500 €.
Gerechnet wird folgendermaßen:
Expertentipp
1. Ermittle die inländische Einkünfte
2. Ermittle die ausländischen Einkünfte
3. Berechne die Summe der Einkünfte als Summe aus inländischen und ausländischen Einkünften
4. Beachte mögliche Abzüge wie Sonderausgaben.
5. Erhalte das zu versteuernde Einkommen.
6. Berechne hieraus die tarifliche (!) Einkommensteuer nach dem § 32a EStG.
7. erster Anrechnungshöchstbetrag: die gezahlte ausländische Steuer,
8. zweiter Anrechnungshöchstbetrag = Ausländische Einkünfte .durchschnittlicher Steuersatz nach § 34c I EStG bzw. Ausländische Einkünfte . tarifliche Einkommensteuer/zu versteuerndes Einkommen
9. Bilde das Minimum der beiden Zahlen aus 7. und 8., d.h. Kalkuliere
Anrechnung = min{gezahlte ausländische Steuer; zweiter Anrechnungshöchstbetrag}.
10. Kalkuliere die festzusetzende Einkommensteuer als tarifliche ESt – Anrechnung = festzusetzende ESt.
Rechnen wir ein weiteres Beispiel.
Beispiel
Im Ausland zahlt Fritz 0,35·200.000 = 70.000 € Einkommensteuer. Im Inland wird er nach dem Welteinkommensprinzip besteuert, weil er unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.
Man rechnet
inländische Einkünfte 100.000 €
zzgl. ausländische Einkünfte 200.000 €
= Summe der Einkünfte 300.000 €
= zu versteuerndes Einkommen 300.000 €,
also tarifliche Einkommensteuer (= 0,4*300.000) 120.000 €.
Nun werden jedoch die im Ausland gezahlten Steuern angerechnet, allerdings gilt der Anrechnungshöchstbetrag:
Erster Anrechnungshöchstbetrag
= gezahlte ausländische Steuer
= 0,35·200.000
= 70.000 €.
Zweiter Anrechnungshöchstbetrag
= (ausländische Einkünfte·deutsche tarifliche ESt)/ (zu versteuerndes Einkommen)
= (200.000·120.000)/(100.000 + 200.000)
= 80.000 €.
Es ist schließlich Anrechnung = min{70.000; 80.000} = 70.000 €.
Somit ist maximal die in dem ausländischen Staat gezahlte Steuer von 70.000 € auf die deutsche Einkommensteuer anrechenbar. Die festzusetzende Einkommensteuer liegt daher bei 120.000 – 70.000 = 50.000 €. Die Gesamtbelastung beträgt als 70.000 + 50.000= 120.000 €.
Beispiel
Dadurch, dass der ausländische Steuersatz höher als der deutsche ist, erhält man eine Veränderung beim Anrechnungshöchstbetrag:
Im Ausland zahlt Fritz nämlich nun 0,45·200.000 = 90.000 € Einkommensteuer. Im Inland kalkuliert man so wie im vorherigen Beispiel, nämlich
inländische Einkünfte 100.000 €
+ ausländische Einkünfte 200.000 €
= Summe der Einkünfte 300.000 €
= zu versteuerndes Einkommen 300.000 €,
also tarifliche Einkommensteuer 120.000 €
Es entsteht mithin eine tarifliche Einkommensteuer von 0,4·300.000 = 120.000 €. Nun werden jedoch die im Ausland gezahlten Steuern angerechnet, allerdings gilt der Anrechnungshöchstbetrag:
Erster Anrechnungshöchstbetrag
= gezahlte ausländische Steuer
= 0,45·200.000
= 90.000 €.
Zweiter Anrechnungshöchstbetrag
= (ausländische Einkünfte·deutsche tarifliche ESt)/ (zu versteuerndes Einkommen)
= (200.000·120.000)/(100.000 + 200.000)
= 80.000 €.
Es ist schließlich Anrechnung = min{90.000; 80.000} = 80.000 €.
Somit ist maximal ein Betrag von 80.000 € auf die deutsche Einkommensteuer anrechenbar. Die festzusetzende Einkommensteuer liegt daher bei 120.000 – 80.000 = 40.000 €.
Die Beschränkung auf 80.000 € macht auch Sinn, da Deutschland anderenfalls die höheren Steuern eines ausländischen Staates finanzieren würde (bspw. wenn der Mehrbetrag der ausländischen Steuer an den Steuerpflichtigen erstattet würde).
Merke
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