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Internationales Steuerrecht für Bibus - Anrechnungsmethode

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Internationales Steuerrecht für Bibus

Anrechnungsmethode

Die Anrechnungsmethode wird dann angewendet, wenn zwei Staaten die gleichen Einkünfte besteuern. Allerdings rechnet der Wohnsitzstaat hierbei auf die anteilige Steuer, die auf die ausländischen Einkünfte entfällt, die im anderen Staat gezahlte Steuer an.

Es wird vorausgesetzt, dass die ausländische Steuer

  • der deutschen Einkommensteuer entspricht (§ 34 c I EStG), siehe dazu die Aufzählung in Anlage 6 zu den EStR),

  • festgesetzt ist,

  • gezahlt ist und

  • um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzt wurde.

Es gilt allerdings die sog. per-country-limitation, nach der die Anrechnung begrenzt ist auf die deutsche Einkommensteuer, die auf die ausländischen Einkünfte eines (!) Staates durchschnittlich entfällt (vgl. § 68a EStDV).

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenFritz aus Erkenschwick erzielt in der Schweiz Einkünfte aus der Vermietung seines Chalets. Die Schweiz erhebt hierauf umgerechnet 5.000 € an Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern. Auf die erwähnten Einkünfte entfallen 6.000 € deutsche Einkommensteuer.

Es besteht mit der Schweiz ein Doppelbesteuerungsabkommen, welches das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung grundsätzlich der Schweiz zuweist (vgl. Art. 6 des DBA mit der Schweiz). Allerdings werden die in der Schweiz gezahlten Steuern auf die deutsche Steuerschuld von Fritz zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung angerechnet (vgl. Art. 24 I Nr. 2 des DBA mit der Schweiz), so dass wegen der bereits erfolgten Zahlung nur noch eine Restzahlung in Deutschland von 1.000 € ansteht.

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenSachverhalt wie im obigen Beispiel, allerdings betrage die deutsche Steuer auf die erwähnten Einkünfte nur 4.500 €.

Eine Anrechnung der Steuern wird nur bis zur Höhe der deutschen Steuer durchgeführt, d.h. bis zu 4.500 €.

Gerechnet wird folgendermaßen:

Expertentipp

Hier klicken zum AusklappenAnrechnungsmethode:

1. Ermittle die inländische Einkünfte

2. Ermittle die ausländischen Einkünfte

3. Berechne die Summe der Einkünfte als Summe aus inländischen und ausländischen Einkünften

4. Beachte mögliche Abzüge wie Sonderausgaben.

5. Erhalte das zu versteuernde Einkommen.

6. Berechne hieraus die tarifliche (!) Einkommensteuer nach dem § 32a EStG.

7. erster Anrechnungshöchstbetrag: die gezahlte ausländische Steuer,

8. zweiter Anrechnungshöchstbetrag = Ausländische Einkünfte .durchschnittlicher Steuersatz nach § 34c I EStG bzw. Ausländische Einkünfte . tarifliche Einkommensteuer/zu versteuerndes Einkommen

9. Bilde das Minimum der beiden Zahlen aus 7. und 8., d.h. Kalkuliere
Anrechnung = min{gezahlte ausländische Steuer; zweiter Anrechnungshöchstbetrag}.

10. Kalkuliere die festzusetzende Einkommensteuer als tarifliche ESt – Anrechnung = festzusetzende ESt.

Rechnen wir ein weiteres Beispiel.

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenDer Unternehmer Fritz aus Erkenschwick erzielt im Inland Einkünfte von 100.000 € und im Ausland in einer Betriebsstätte seines Gewerbebetriebes Einkünfte von 200.000 €. Im Ausland bezahlt er 35 % Einkommensteuer auf seine Einkünfte, im Inland liege der Einkommensteuersatz bei 40 %. Berechne die tarifliche und die festzusetzende Einkommensteuer.

Im Ausland zahlt Fritz 0,35·200.000 = 70.000 € Einkommensteuer. Im Inland wird er nach dem Welteinkommensprinzip besteuert, weil er unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.

Man rechnet

inländische Einkünfte 100.000 €

zzgl. ausländische Einkünfte 200.000 €

= Summe der Einkünfte 300.000 €

= zu versteuerndes Einkommen 300.000 €, 

also tarifliche Einkommensteuer (= 0,4*300.000) 120.000 €. 

Nun werden jedoch die im Ausland gezahlten Steuern angerechnet, allerdings gilt der Anrechnungshöchstbetrag:

Erster Anrechnungshöchstbetrag

= gezahlte ausländische Steuer

= 0,35·200.000

= 70.000 €.

Zweiter Anrechnungshöchstbetrag

= (ausländische Einkünfte·deutsche tarifliche ESt)/ (zu versteuerndes Einkommen)

= (200.000·120.000)/(100.000 + 200.000)

= 80.000 €.

Es ist schließlich Anrechnung = min{70.000; 80.000} = 70.000 €.

Somit ist maximal die in dem ausländischen Staat gezahlte Steuer von 70.000 € auf die deutsche Einkommensteuer anrechenbar. Die festzusetzende Einkommensteuer liegt daher bei 120.000 – 70.000 = 50.000 €. Die Gesamtbelastung beträgt als 70.000 + 50.000= 120.000 €.

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenDer Unternehmer Fritz aus Erkenschwick erzielt im Inland Einkünfte von 100.000 und im Ausland in einer Betriebsstätte seines Gewerbebetriebes Einkünfte von 200.000 €. Im Ausland bezahlt er 45 % Einkommensteuer auf seine Einkünfte, im Inland liege der Einkommensteuersatz bei 40 %. Berechne die tarifliche und die festzusetzende Einkommensteuer.

Dadurch, dass der ausländische Steuersatz höher als der deutsche ist, erhält man eine Veränderung beim Anrechnungshöchstbetrag:

Im Ausland zahlt Fritz nämlich nun 0,45·200.000 = 90.000 € Einkommensteuer. Im Inland kalkuliert man so wie im vorherigen Beispiel, nämlich

inländische Einkünfte 100.000 €

+ ausländische Einkünfte 200.000 €

= Summe der Einkünfte 300.000 €

= zu versteuerndes Einkommen 300.000 €, 

also tarifliche Einkommensteuer 120.000 €

Es entsteht mithin eine tarifliche Einkommensteuer von 0,4·300.000 = 120.000 €. Nun werden jedoch die im Ausland gezahlten Steuern angerechnet, allerdings gilt der Anrechnungshöchstbetrag:

Erster Anrechnungshöchstbetrag

= gezahlte ausländische Steuer

= 0,45·200.000

= 90.000 €.

Zweiter Anrechnungshöchstbetrag

= (ausländische Einkünfte·deutsche tarifliche ESt)/ (zu versteuerndes Einkommen)

= (200.000·120.000)/(100.000 + 200.000)

= 80.000 €.

Es ist schließlich Anrechnung = min{90.000; 80.000} = 80.000 €.

Somit ist maximal ein Betrag von 80.000 € auf die deutsche Einkommensteuer anrechenbar. Die festzusetzende Einkommensteuer liegt daher bei 120.000 – 80.000 = 40.000 €.

Die Beschränkung auf 80.000 € macht auch Sinn, da Deutschland anderenfalls die höheren Steuern eines ausländischen Staates finanzieren würde (bspw. wenn der Mehrbetrag der ausländischen Steuer an den Steuerpflichtigen erstattet würde).

Merke

Hier klicken zum AusklappenAls Ergebnis der Anrechnungsmethode bleibt festzuhalten, dass schlussendlich die Einkünfte mit dem höheren der beiden Steuersätze der beiden Staaten belastet werden. Ausländische Einkünfte, die im Ausland niedriger als in Deutschland besteuert werden, werden auf das deutsche Steuerniveau "hochgeschleust", so dass unbeschränkt Steuerpflichtige vom niedrigeren Steuersatz nicht profitieren.