Methode
Hier liegt oft die eigentliche Schwierigkeit in der Klausurbearbeitung. Ist eine Leistung "im Inland" ausgeführt oder nicht? Die einzelnen Arten von Umsätzen (Lieferungen, sonstige Leistungen, innergemeinschaftlicher Erwerb und Einfuhr aus dem Drittlandsgebiet) haben hier stark unterschiedliche Arten der Herangehensweise. Wir werden deshalb bei der Behandlung der einzelnen Umsatzarten auf die Frage nach dem Leistungsort und damit auf das „Inland“ zurückkommen und diese Frage ausführlich behandeln müssen.
Umsätze sind lediglich dann steuerbar, wenn sie im Inland ausgeführt werden (§ 1 I Nr. 1 UStG). Zum Inland im Sinne des Umsatzsteuergesetzes gehört das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit einigen Ausnahmen, die nach dem UStG nicht zum Inland gehören: das Gebiet von Büsingen, welches zum Zollgebiet der Schweiz gehört, die Insel Helgoland, die Freihäfen, die Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie die deutschen Schiffe und die deutschen Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören.
Deswegen reden wir auch nicht von "Deutschland" oder der "Bundesrepublik Deutschland", sondern eben vom "Inland" (und zwar im umsatzsteuerlichen Sinne, nicht im völkerrechtlichen!), weil hier die genannten Unterschiede bestehen.
Das Ausland ist jenes Gebiet, welches (danach) nicht zum Inland gehört (§ 1 II 2 UStG). Das Ausland umfasst insofern alle ausländischen Staaten, das Gebiet von Büsingen sowie die Gebiete, die zu keinem Zollgebiet gehören. Das Ausland teilt sich in Bezug auf die Umsatzsteuer auf in
- das übrige Gemeinschaftsgebiet und
- das Drittlandsgebiet.
Zum übrigen Gemeinschaftsgebiet zählen die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme der Bundesrepublik Deutschland (§ 1 IIa 1 UStG) - bitte hier nicht vom "Gemeinschaftsgebiet" sprechen, denn das Inland ist Teil des Gemeinschaftsgebiets, allerdings nicht des "übrigen Gemeinschaftsgebiets". Alle anderen ausländischen Staaten sowie die vom Inland ausgenommenen Gebiete zählen zum Drittlandsgebiet (§ 1 IIa 3 UStG).
Beispiel
Seit dem 1.1.2004 teilt man die Freihäfen auf in Zollfreizonen
- des Kontrolltyps I und
- des Kontrolltyps II.
Bei jenen des Kontrolltyps I werden die Grenzen zollamtlich überwacht. Man bezeichnet diese weiterhin als Freihäfen und zählt sie umsatzsteuerlich zum Drittlandsgebiet. Bei den Zonen des Kontrolltyps II werden die Grenzen zollamtlich nicht überwacht. Zu diesen gehören die bisherigen Freihäfen Duisburg und bis 2016 Deggendorf. Die Zonen des Kontrolltyps II sind umsatzsteuerrechtlich Inland und nicht mehr, wie in der Vergangenheit, Drittlandsgebiet.
Die Unterscheidung zwischen Inland und Ausland ist deswegen wichtig, weil Umsätze, welche im Ausland ausgeführt werden, nicht steuerbar sind. Die Unterscheidung in übriges Gemeinschaftsgebiet und Drittlandsgebiet ist insbes. dann ein Thema, wenn es um die Sondertatbestände der Einfuhr aus dem Drittlandsgebiet und des innergemeinschaftlichen Erwerbs geht.
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