Nach dem Welteinkommensprinzip unterliegen sämtliche Einkünfte der Besteuerung, also sowohl die nationalen als auch die aus dem Ausland bezogenen. Eine „Einkunft“ muss aber nun natürlich nicht notwendig positiv sein (im Gegensatz zu „Einnahmen“), denn sie ist bereits Saldogröße. Wenn im Ausland also Verluste erwirtschaftet werden, werden diese durch das Welteinkommensprinzips grundsätzlich einbezogen.
Bei bestimmten negativen Einkünften aus Drittstaaten (d.h. Nicht-EU/EWR-Staaten) wird von dieser Regel allerdings nach § 2a EStG eine Ausnahme gemacht. Verluste dürfen hiernach nur mit ausländischen Einkünften
der jeweils selben Art
aus demselben Staat
ausgeglichen werden.
Sollte dies nicht vollständig möglich sein, so bleibt ein Verlustvortrag mit Einkünften aus – ebenfalls - derselben Art und demselben Staat.
Besteht mit dem Drittstaat ein Doppelbesteuerungsabkommen, ist zu unterscheiden, ob in diesem die Freistellungsmethode oder die Anrechnungsmethode für die jeweiligen Einkünfte vereinbart wurde. Bei Freistellung der ausländischen Einkünfte werden diese nicht in das Welteinkommen des Steuerpflichtigen miteinbezogen - egal ob positiv oder negativ. Lediglich im Rahmen eines negativen Progressionsvorbehalts nach § 32b EStG werden diese Einkünfte berücksichtigt.
Wurde die Anrechnungsmethode vereinbart, ist § 2a EStG auf diese ausländischen Einkünfte anzuwenden (soweit die Voraussetzungen erfüllt sind), so dass die Verluste nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden können.
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